Auswirkungen des Koalitionsvertrags 2018 auf den öffentlichen Dienst
Nach zähen Verhandlungen haben sich CDU, CSU und SPD im Februar 2018 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Am 4. März ist der Koalitionsvertrag vom Mitgliederentscheid der SPD-Mitglieder abgesegnet worden.
Neues Personalvertretungsgesetz und neues Bundesgleichstellungsgesetz
Der Koalitionsvertrag enthält unter anderem folgende Vorhaben, die sich auf die Beschäftigten im öffentlichen Dienst auswirken:
- Das Bundespersonalvertretungsgesetz soll reformiert werden.
- Eine gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen in Leitungsfunktionen des öffentlichen Dienstes soll bis zum Jahr 2025 erreicht werden. Dazu soll das Bundesgleichstellungsgesetz geändert werden.
- Bei der Feststellung von Kompetenzen im Rahmen der dienstlichen Beurteilung sollen künftig Erfahrungen und Fähigkeiten aus Erziehung und Pflege berücksichtigt werden.
- Die Meldepflicht an die Arbeitsagenturen für offene Stellen im öffentlichen Dienst, die von einem Menschen mit Schwerbehinderung besetzt waren, soll wieder eingeführt werden.
- Tarifabschlüsse zum TVöD sollen grundsätzlich gleich auf die Bundesbeamtenbesoldung übertragen werden.
- Es sollen Arbeitszeitkontenmodelle im öffentlichen Dienst eingeführt werden, die einen planbaren Überstunden- und Mehrarbeitsabbau unter Berücksichtigung besonders belasteter Bereiche ermöglichen.
- Die Wohnungsfürsorge für Bundesbeamte soll verstärkt wahrgenommen werden. Dazu soll der Wohnungsbestand der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben genutzt und weiterentwickelt werden.
- Bonn soll das zweite bundespolitische Zentrum neben Berlin bleiben. Der Bund will mit der Region Bonn sowie den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz eine vertragliche Zusatzvereinbarung („Bonn-Vertrag“) schließen.
Digitale Verwaltung schaffen
Der digitale Zugang zu Verwaltungsleistungen soll zur Regel, Schriftform und das persönliche Erscheinen soweit möglich durch gleichwertige digitale Lösungen ersetzt werden (Digital First).
- Ein digitales „Bürgerportal“ für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen soll geschaffen werden, indem zentrale und dezentrale Verwaltungsportale miteinander vernetzt werden.
- Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sollen ihre Daten grundsätzlich nur einmal angeben müssen. Mit ihrer Zustimmung sollen bestimmte zur Verfügung gestellte Daten unter den Behörden weitergegeben werden. Damit soll erreicht werden, dass berechtigte Leistungsansprüche, wie z. B. das Kindergeld nach der Meldung einer Geburt, künftig antragslos und proaktiv gewährt werden können. Dabei soll für sichere Kommunikationswege, sowie vollständige Transparenz und Kontrolle der Bürgerinnen und Bürger über ihre Daten gesorgt werden.
Im Bereich „Open Data“ soll Deutschland internationaler Vorreiter werden. Die Veröffentlichung von Daten soll entsprechend dem Prinzip „Open by default“ Teil des täglichen Verwaltungshandelns werden. Der digitale Wandel der öffentlichen Verwaltung soll auch in der Aus- und Fortbildung und der Organisationsentwicklung vorangetrieben werden.
Einschränkung der sachgrundlosen Befristung
Künftig sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Wenn diese Quote überschritten wird, gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen.
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags soll künftig nur noch 18 Monate (statt bisher 24 Monate) möglich sein.
Außerdem sollen „endlose“ Kettenbefristungen abgeschafft werden.
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Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
1.013
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Entgelttabelle TVöD/VKA
782
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Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
775
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Krankmeldung im öffentlichen Dienst
6511
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Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6232
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Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
437
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Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
353
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Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
277
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Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
265
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Entgelttabelle TV-L
231
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Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
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Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
13.08.2026
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Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
13.08.2026
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Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
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