Klagen gegen Beförderungen nur binnen eines Jahres möglich
Nach Entscheidung muss innerhalb von zwölf Monaten Widerspruch gegen die Beförderung in ein höheres Amt eingelegt werden. Erst dann könnten sich der Dienstherr und der beförderte Beamte darauf einrichten, dass die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht mehr angefochten wird.
Gericht entschied über Klage einer Lehrerin
Geklagt hatte eine Lehrerin, die in einem Schreiben von 2013 gegen die Beförderung eines Kollegen vorgehen wollte. Diese war zum 1. April 2009 erfolgt. Der Widerspruch sei zu spät eingegangen, befanden die Verwaltungsrichter nach einer mündlichen Verhandlung Ende Oktober.
Rechtssicherheit für den Beförderten geht vor
Nicht beförderte Beamte, die über das Ergebnis der Auswahl weder unmittelbar schriftlich noch sonst persönlich unterrichtet worden seien, müssten zur Gewährung von Rechtssicherheit für den Dienstherrn und die beförderten Beamten innerhalb eines Jahres ab der Wirksamkeit der Ernennung in das höhere Amt Widerspruch dagegen einlegen. Bleibe der nicht beförderte Beamte untätig, ohne sich um amtliche Auskünfte oder entsprechende Hinweise auf konkrete Beförderungen auch nur zu bemühen geschweige denn bevorstehenden oder vollzogenen Beförderungen mit geeigneten Rechtsbehelfen, etwa Fachaufsichts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, Widerspruch, einstweilige Anordnung, Klage, entgegenzutreten, so dürften sich Dienstherr und beförderte Beamte im Grundsatz nach einem Jahr auf die dann nicht mehr zu erwartende Geltendmachung des Anfechtungs- und Widerspruchsrechts einrichten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (VG Weimar, Urteil v. 21.12.2015, 1 K 663/15).
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