Beamter scheitert mit Klage auf höhere Bewertung seines Dienstpostens
Der Kläger, Besoldungsgruppe A 15, ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) als Referatsleiter tätig. Dieser Dienstposten wurde im Jahre 2013 der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet. In den Dienstpostenbewertungen ordnet die Beklagte acht Merkmale drei Anforderungsgruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewertungsstufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechtsfehlerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besoldungsgruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten.
BVerwG: Dienstpostenbewertung berührt keine subjektiven Rechte der Beamten
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Leipziger Richter begründen die Entscheidung damit, dass der Dienstherr mit der Dienstpostenbewertung einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG) erfüllt. Der Dienstherr handelt dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt. Insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu.
Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung kann nur inzident geprüft werden
Daran ändert auch nichts, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche der Beamten haben kann. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In solchen Fällen kann und muss der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen. Soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016, BVerwG 2 A 2.14)
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