Keine Vorgaben an Arbeitgeber über personelle Mindestbesetzung
Eine Arbeitgeberin, die eine Klinik betreibt, stritt wiederholt mit dem Betriebsrat um die Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Daraufhin wurde eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gebildet. Die Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals wurde durch drei Gutachten untersucht. Allerdings konnten sich die Arbeitgeberin und der Betriebsrat über die Bewertung der Ergebnisse und die möglichen Maßnahmen nicht einigen. Im Ergebnis entschied die Einigungsstelle durch einen Spruch: Die Schichten müssen mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften bei bestimmten Belegungssituationen besetzt werden. Vor dem Arbeitsgericht Kiel blieb die Arbeitgeberin erfolglos. Nun hatte das Landesarbeitsgericht (LArbG) Schleswig-Holstein über den Fall zu entscheiden.
Spruch der Einigungsstelle ist unwirksam
Das LArbG entschied zugunsten der Arbeitgeberin, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist. Die Einigungsstelle darf einerseits das Bestehen einer Gefährdung für das Personal nicht selbst feststellen. Das von ihr zugrunde gelegte Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nicht. Nur dann, wenn Gefährdungen feststehen, besteht eine Handlungspflicht des Arbeitgebers. In diesem Fall unterliegt die Umsetzung dieser Pflicht dann auch der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Dieses bezieht sich auch auf Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Allerdings hat er nicht erzwingbar bei der Personalplanung des Arbeitgebers mitzubestimmen. Hier kann er allenfalls Unterrichtung und Beratung verlangen. Daher kann die Einigungsstelle auch keine Vorgaben an den Arbeitgeber über die personelle Mindestbesetzung beschließen.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.4.2018, 6 TaBV 21/17)
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