Keine Diskriminierung durch Probezeit-Kündigung
Ein 30-jähriger Arbeitnehmer mit Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht trat am 1. Dezember 2016 als Verwaltungsangestellter in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Bielefeld ein. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von 6 Monaten vor. Der Einsatz erfolgte in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld, die für Asylangelegenheiten zuständig ist. Der Kläger, der im westafrikanischen Nigeria geboren wurde, war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet. Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem Kläger auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand, sie mache keine „Neger-Arbeit“. Während der Probezeit wurden mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich hinter dem Tempo vergleichbarer Beschäftigter zurück.
Kündigung vor Ende der Probezeit wegen mangelhafter Arbeitsleistung
Kurz vor dem Ende der sechsmonatigen Probezeit kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis. Der Kläger sah sich durch die Kündigung aus Gründen seiner ethnischen Herkunft, insbesondere wegen seiner schwarzen Hautfarbe diskriminiert. Dafür sprechen nach seiner Auffassung Indizien wie die von der beklagten Stadt vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs und die zitierte Äußerung der Vorgesetzten. Die Stadt Bielefeld berief sich demgegenüber auf die mangelhaften Leistungen des Klägers. Die Klage gegen die Kündigung, verbunden mit einem Antrag auf finanzielle Entschädigung, blieb in erster Instanz ohne Erfolg (Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil v. 17.4.2018, 5 Ca 1285/17).
LAG Hamm: Keine Diskriminierung durch Kündigung in der Probezeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines unzulässigen Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger vorgebrachten Umstände spricht nach Ansicht des LAG, dass die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.
(LAG Hamm, Urteil v. 10.1.2019, 11 Sa 505/18)
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