Kein Anspruch auf Beförderung in Freistellungsphase
Im Rahmen der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform wurden Hauptschulen abgeschafft. Zwei Hauptschullehrer unterrichteten daraufhin an einer Realschule plus und legten erfolgreich die Wechselprüfung II ab. Durch die Wechselprüfung haben Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Möglichkeit, zum Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus befördert zu werden. Nach bestandener Prüfung stellten die Lehrer daher einen Antrag auf Beförderung, der jedoch wegen fehlender Planstellen abgelehnt wurde. Im Februar 2017 traten sie in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ein, bewarben sich aber noch auf die im Mai 2017 geschaffenen Planstellen für Absolventen der Wechselprüfung II und wurden erneut abgelehnt.
Die Lehrer wendeten sich gerichtlich gegen den Ausschluss vom Beförderungsverfahren. Ihrer Auffassung nach bestehe ein Anspruch auf Beförderung oder zumindest auf Schadensersatz, weil sie jahrelang an einer Realschule plus unterrichtet hätten, ohne entsprechende Besoldung.
Beförderungen sind keine Belohnung für vergangene Dienste
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz wies die Klagen gegen den Ausschluss vom Beförderungsverfahren ab. Das Gesetz kenne keine rückwirkende Beförderung. Vielmehr würden Beförderungen im Hinblick auf die im neuen Amt wahrzunehmenden Aufgaben erfolgen und seien keine Belohnung für die in der Vergangenheit erbrachte Tätigkeit.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht, weil die Kläger zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Beförderung gehabt hätten. Ein Anspruch auf Beförderung entstehe nicht allein durch das Bestehen der Wechselprüfung II. Als die Planstellen geschaffen wurden, seien die Kläger aufgrund ihres vorherigen Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr für das Beförderungsamt geeignet gewesen.
Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei ebenfalls auszuschließen, da die berücksichtigten Bewerber im Gegensatz zu den Klägern auch noch künftig Leistungen für den Dienstherrn erbringen würden. Gegen die Nichtberücksichtigung hätten sich die Kläger zudem bereits rechtzeitig vor Abschluss des Auswahlverfahrens gerichtlich wehren müssen.
(VG Koblenz, Urteile v. 22.2.2019, 5 K 485/18.KO, 5 K 493/18.KO)
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.774
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
8582
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7431
-
Entgelttabelle TV-L
638
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
566
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
522
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
441
-
Entgelttabelle TV-V
376
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
350
-
Entgelttabelle TV-Hessen
316
-
Bundeswehr-Werbung auf Trambahn: Gewissenskonflikt rechtfertigt keine Arbeitsverweigerung
03.06.2026
-
Berliner Kita-Streik grundsätzlich zulässig
02.06.2026
-
Nicht-binäre Person scheitert mit AGG-Entschädigungsklage
29.05.2026
-
Kirchenzugehörigkeit kann bei Stellenbesetzungen gerechtfertigte Voraussetzung sein
22.05.2026
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
21.05.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
21.05.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
21.05.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
21.05.2026
-
Arbeitsweg von 35 km ist einer Lehrerin zumutbar
20.05.2026
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
18.05.2026