Höchstaltersgrenze für Einstellungen von Beamten

Der 1965 geborene Kläger ist seit 2004 Tarifbeschäftigter beim Bundesnachrichtendienst. Er wuchs in der DDR auf, reiste 1988 in die Bundesrepublik aus und wurde als verfolgter Schüler i. S. d. Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anerkannt. Zuletzt war er in der Entgeltgruppe 14 der Anlage A zum TVöD-Bund eingruppiert und beantragte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Das als Ernennungsbehörde für den höheren Dienst zuständige Bundeskanzleramt lehnte den Antrag ab. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres sei das Ermessen auf die gesetzlich normierten Fälle beschränkt. Eine Berücksichtigung von Verfolgungszeiten, die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind, sei nicht möglich.
§ 48 Bundeshaushaltsordnung steht Beamtenverhältnis entgegen
Berufungen in ein Beamtenverhältnis dürfen u. a. nur erfolgen, wenn das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde; § 48 Abs. 1 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Der Kläger hat das 50. Lebensjahr überschritten und ein Ausnahmetatbestand greift laut dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vorliegend nicht ein. Eine entsprechende Anwendung bei Fällen politisch Verfolgter kommt zudem nicht in Betracht, weil sich der Gesetzgeber bewusst für eine hohe Altersgrenze entschieden hat, um genügend Raum für Verzögerungen im Lebenslauf zu lassen. Zwar stellt eine solche Einstellungshöchstgrenze eine Benachteiligung wegen des Alters nach § 1 AGG dar. Hierfür besteht jedoch ein legitimes Ziel, weil der Dienstherr ein legitimes Interesse an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten hat.
Keine Anrechnung von Verfolgungszeiten in der DDR
Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist die Wertung des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes nicht bei der Entscheidung über eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis zu berücksichtigen. Schließlich verfolgen die Gesetze unterschiedliche Ziele: Während das Berufliche Rehabilitationsgesetz Bestimmungen zur Anrechnung von Verfolgungszeiten in der Rentenversicherung trifft, geht es in der Bundeshaushaltsordnung um die nach anderen Gesichtspunkten zu regelnde lebenslange Alimentation (Besoldung und Versorgung) durch einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.
(BVerwG, Urteil v. 20.9.2018, 2 A 9.17)
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