Frauenvertreterin muss bei Abmahnung beteiligt werden
Die Frauenvertreterin der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) muss bei Abmahnungen gegenüber Beschäftigten nach § 17 Abs. 1 LGG beteiligt werden. Dabei ist es nicht relevant, ob die Abmahnung einem Mann oder einer Frau gegenüber ausgesprochen wird. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 27.2.2014 entschieden.
Abmahnung für Busfahrer wegen freihändigen Fahrens
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die BVG hatte im Juni 2012 einen Omnibusfahrer abgemahnt, weil dieser in drei Fällen einen Bus über mehrere Meter freihändig geführt haben soll.
Die Klägerin, die zuständige Frauenvertreterin der BVG, war hieran nicht beteiligt worden. Mit ihrer Feststellungsklage machte die Klägerin die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte geltend. Bei der Abmahnung handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Rechtsstellung des Beschäftigten berühre. Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung habe das Bundesarbeitsgericht dies in parallelen Fällen bereits entschieden.
Frauenvertreterin ist an der Abmahnung zu beteiligen
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte fest, dass die Klägerin an der Abmahnung hätte beteiligt werden müssen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündigungsverfahrens oder eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne.
Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potentielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei (VG Berlin, Urteil v. 27.2.2014, VG 5 K 379.12).
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
1.600
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
9831
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
9822
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
778
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
769
-
Gewerkschaften stimmen der TV-L Tarifrunde 2026 zu
743
-
Entgelttabelle TV-L
609
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
556
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
383
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
373
-
Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Oberärztin
23.04.2026
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
21.04.2026
-
Der Beamtenbund dbb vermeidet Kontakte und Auftritte mit AfD
15.04.2026
-
Zweifel an Verfassungstreue rechtfertigen Entlassung von Polzeikommissaranwärtern
13.04.2026
-
Ausschluss eines Polizeibewerbers wegen Harnstein
08.04.2026
-
Kontakt zum inhaftierten Lebensgefährten: Justizvollzugsbeamtin fristlos entlassen
02.04.2026
-
Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen
01.04.2026
-
Beschäftigte des Landes Hessen erhalten 5,8 Prozent mehr Gehalt
30.03.2026
-
Polizeihauptkommissar wegen Verstoß gegen Verfassungstreue um zwei Besoldungsgruppen zurückgestuft
23.03.2026
-
Kirchenaustritt ist kein Kündigungsgrund
18.03.2026