Befristete Anstellung eines Lehrers im Rentenalter ist rechtens
Die befristete Anstellung eines Arbeitnehmers nach Erreichen des Rentenalters steht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Einklang mit EU-Recht. Betroffene würden gegenüber jüngeren Kollegen nicht diskriminiert, urteilten die Luxemburger Richter am 28. Februar (Az. C-46/17). Zudem liege kein Missbrauch befristeter Arbeitsverträge vor. Das Bremer Landesarbeitsgericht hatte den EuGH um Klärung gebeten.
Lehrer wurde nur befristet eingestellt
Im konkreten Fall hatte ein Lehrer kurz vor Erreichen des Rentenalters beantragt, weiter als Lehrer arbeiten zu können. Die Stadt erklärte sich für einen befristeten Zeitraum einverstanden. Einen weiteren Antrag lehnte sie später jedoch ab. Der Lehrer argumentierte, die Befristung verstoße gegen EU-Recht.
Im Zentrum der Frage steht § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Er erlaubt es den Vertragsparteien, den Zeitpunkt für das Ende des Arbeitsverhältnisses auch über die Regelaltersgrenze hinauszuschieben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen fragte den EuGH daraufhin, ob die deutsche Regelung mit dem unionsrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist. Die sollen vor Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge schützen.
EuGH: Keine Benachteiligung gegenüber jüngeren Beschäftigten
Die Luxemburger Richter sehen keinen Widerspruch zwischen dieser Regelung und EU-Recht. Betroffene Personen würden gegenüber jüngeren Kollegen nicht benachteiligt. Zudem habe man Zweifel, ob eine Verlängerung wie in diesem Fall tatsächlich ein Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Vorgehen potenziellen Missbrauch zulasten der Arbeitnehmer fördere.
Die Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI bedeute keine Benachteiligung von Rentnern, so die EuGH-Richter. Grundsätzlich würde ein Arbeitsvertrag bei Erreichen der Altersgrenze automatisch beendet. Dazu stelle § 41 Satz 3 SGB VI eine Ausnahme dar, nach der das Ende des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbegrenzt mehrfach hinausgeschoben werden könne. Erforderlich sei dafür nur die Zustimmung beider Vertragsparteien.
Rahmenvereinbarung war nicht zu beanstanden
Hinsichtlich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge bezweifeln die Richter, dass die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses überhaupt als Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angesehen werden kann. Es erscheine nämlich nicht ausgeschlossen, sie als bloße vertragliche Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Rentenalters aufzufassen.
Die betroffenen Personen können eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen und stehen am Ende ihres Berufslebens. Auch mehrfache Befristungen stünden daher mit der Rahmenvereinbarung in Einklang, so der EuGH (Urteil v. 28.2.2018, C-46/17).
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
846
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
704
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
6871
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
6522
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
477
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
477
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
404
-
Entgelttabelle TV-L
297
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
272
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
266
-
Arzt mit eingeschränkter Berufsausübungserlaubnis hat Anspruch auf Tarifgehalt
25.08.2026
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
13.08.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
13.08.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
13.08.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
13.08.2026
-
17,5 Jahre später: Vorbeschäftigung verhindert sachgrundlose Befristung
12.08.2026
-
Pauschale Freistellung nach Kündigung ist unwirksam
11.08.2026
-
Für eine Anhörung des Arbeitnehmers besteht kein Kontaktverbot während des Urlaubs
05.08.2026
-
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
31.07.2026
-
Bundesregierung beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
30.07.2026