Erzieherin darf Kopftuch tragen

Ein striktes Kopftuchverbot für Erzieherinnen in Kitas verstößt gegen das Grundgesetz. Vom Tragen eines Kopftuchs allein geht in der Regel kein werbender oder missionierender Effekt aus. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Eine muslimische Erzieherin aus Baden-Württemberg trug aus religiösen Gründen ein Kopftuch während der Arbeit in einer Kindertagesstätte. Der Arbeitgeber hatte der Erzieherin wegen Verstoßes gegen ein zu diesem Zeitpunkt in Baden-Württemberg bestehendes Kopftuchverbot eine Abmahnung ausgesprochen. Dagegen wehrte sich die in der Türkei geborene Frau mit deutscher Staatsbürgerschaft. Die Gerichte, bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht, entschieden jedoch gegen sie (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.8.2010, 2 AZR 593/09).

Bundesverfassungsgericht: Striktes Kopftuchverbot in Kita verstößt gegen Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz) auf und wies die Sache an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurück.
Die Verfassungsrichter führen in der Entscheidung aus, dass allein das Tragen eines islamischen Kopftuchs im Kindergartenbereich im Regelfall keine hinreichend konkrete Gefahr für die Grundrechte der Kinder und Eltern begründet. Denn vom Tragen einer solchen Kopfbedeckung geht für sich genommen noch kein werbender oder missionierender Effekt aus. Ein islamisches Kopftuch sei in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegele sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben.

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Mit dieser Entscheidung bekräftigt das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung vom vergangenen Jahr. Damals hatte es zwei muslimischen Frauen aus Nordrhein-Westfalen das Recht zugestanden, im Schuldienst ein Kopftuch zu tragen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2016, 1 BvR 354/11).

dpa