Ermessensfehler bei der Versetzung von Beamten

Werden bei der Versetzung von Beamten vom Dienstherrn mehrere Gründe angegeben, ist die Versetzung bereits fehlerhaft, wenn nur einer der Gründe nicht vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Hessen hervor.

Eine bei der Deutschen Telekom AG tätige Beamtin hatte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gegen eine Versetzungsverfügung zur Wehr gesetzt.

Grundsätze zur Versetzung von Beamten

Eine Versetzung ist nach § 28 Abs. 2 BBG grundsätzlich auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen zulässig.

Dienstliche Gründe können sich aus Gründen der Personalwirtschaft ergeben: sei es, dass an der bisherigen Dienststelle - etwa wegen eines Stellenüberhangs - Gründe für eine "Weg-Versetzung" bestehen, sei es, dass an der künftigen Dienststelle Gründe für eine "Zu-Versetzung" - etwa wegen eines nicht gedeckten Personalbedarfs - bestehen. Die aufgezeigten personalwirtschaftlichen Gründe können auch - müssen aber nicht - gleichzeitig vorliegen.

Auch das Ziel, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen bzw. zu erhalten ist ein dienstlicher Grund für eine Versetzung im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG.

Der Fall: Dienstherr berief sich auf mehrere dienstliche Gründe zur Versetzung

Im vorliegenden Fall hatte sich die Deutsche Telekom AG auf verschiedene dienstliche Gründe berufen: Sie versetzte die Antragstellerin nach vorheriger Anhörung von ihrem bisherigen Beschäftigungsort in Darmstadt als Senior Referentin Projektmanagement im Bereich Business Projects zur Organisationseinheit Telekom Placement Services in Köln. Zur Begründung führte die Deutsche Telekom AG aus, die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der Arbeitsposten am Standort Köln frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse.

Zudem sei der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung.

Gericht: Versetzung war ermessensfehlerhaft

Liegt einer der dienstlichen Gründe, der nach dem vom Dienstherrn ausgeübten Ermessen zusammen mit anderen Gründen für seine Versetzungsverfügung maßgeblich war, nicht vor, ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Das gilt auch dann, wenn ein anderer dienstlicher Grund für eine Versetzungsentscheidung fortbesteht und dieser die Entscheidung des Dienstherrn grundsätzlich auch für sich genommen zu tragen geeignet wäre, denn der Dienstherr hat in einem solchen Fall sein Ermessen vor dem Hintergrund und unter der Voraussetzung des Vorliegens sämtlicher von ihm angeführter dienstlicher Gründe ausgeübt.

Dies zugrunde gelegt war die Ermessensentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts fehlerhaft, weil die Beamtin jedenfalls den von der Deutschen Telekom AG der Versetzungsentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Grund einer nicht vorhandenen amtsangemessenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit am Dienstort Darmstadt in Frage gestellt hat. Die Beamtin hat im Verfahren eine aktuelle Stellenausschreibung für eine Senior Referentin in der Organisationseinheit Telekom Placement Sevices am Dienstort Darmstadt vorgelegt, deren Anforderungsprofil exakt dem Anforderungsprofil der Stelle entspricht, auf welche die Frau am Dienstort Köln versetzt worden ist. Damit ist nach Auffassung des Gerichts belegt, dass für die Beamtin zumindest eine adäquate Stelle am Dienstort Darmstadt zur Verfügung steht und es einer Versetzung unter dem Blickwinkel der Gewährleistung ihrer Weiterbeschäftigung nicht bedarf.

(Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss vom 19.7.2018, 1 B 2268/17)

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