Entlassung von Bundeswehrsoldaten wegen Teilnahme an Aufnahmeritualen
Zwei Soldaten auf Zeit und zwei Freiwillig Wehrdienstleistende nahmen an Aufnahmeritualen teil. Von diesen gab es Videosequenzen, die das Üben einer Gefangennahme zeigt. Die andere Sequenz zeigt, wie ein Soldat in Uniform mit ABC-Maske im Gesicht zwei auf Stühle gefesselte Männer in der Dusche abspritzt. Daraufhin wurden die vier Soldaten entlassen. Das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen wies die Klage der Soldaten ab. Zu Recht, wie nun auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschied.
Teilnahme an folterähnlichen Aufnahmeritualen ist schwerwiegendes Fehlverhalten
Dem VGH zufolge erinnern die Aufnahmerituale an Folterszenen. Ob dies im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt und als Spaß angesehen wurde, ist unerheblich. Denn jeder „Spaß“ endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt. Diese Verhaltensweisen stellen ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar, weil sie geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt in Form gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Zudem tragen selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale die generelle Gefahr in sich, auzuarten.
(VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse v. 8.2.2018, 4 S 2200/17, 4 S 2201/17 und Beschluss v. 9.2.2018, 4 S 2144/17)
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