Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt vorläufige Enthebung aus dem Dienst

Der für Disziplinarsachen des Landes zuständige 14. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat damit die vorangegangene Entscheidung des Innenministeriums bestätigt. Das Ministerium hatte den Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes enthoben. Gegen ihn wird wegen des Verdachts des Geheimnisverrats ermittelt.
Verwaltungsgericht: Dienstenthebung ausgesetzt
Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hielt zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich.
Entfernung überwiegend wahrscheinlich
Das Oberverwaltungsgericht sah dies anders: Die vorläufige Enthebung sei gerechtfertigt, weil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich sei.
Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353 b StGB begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden sind, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet habe.
Höchstmaßnahme durch Tatschwere möglich
Der Senat stützte sich hierbei auf zwei - von insgesamt zwölf - Sachverhaltskomplexen und sah diese als ausreichend an. Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen zur Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe.
Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst - möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich, entschied das OVG.
(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.8.2020, 14 MB 1/20)
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