Entfernung aus dem Polizeidienst wegen fehlender Verfassungstreue

Ein Polizeibeamter, der die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt, kann aus dem Dienst entfernt werden. Als Repräsentant des Staates sei er nicht länger tragbar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover. 

Das Verwaltungsgericht Hannover beschäftigte sich mit dem folgenden Fall:

Polizist war Mitglied in rechtsextremer Chat-Gruppe

Der 34-jährige Polizeihauptmeister war zuletzt bei der Bundespolizeidirektion Hannover eingesetzt. Gegen ihn wurde im Jahr 2020 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Noch im Vorfeld der Erhebung der Disziplinarklage wurde ihm zunächst die Führung der Dienstgeschäfte verboten, Anfang 2022 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge wurden um die Hälfte gekürzt.

In der Disziplinarklageschrift wurden dem Beklagten sechs Sachverhaltskomplexe vorgehalten. Schwerpunktmäßig wurde ihm vorgeworfen, in seiner Freizeit Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe mit rechtsextremen und antisemitischen Beiträgen gewesen zu sein und sich mit den Mitgliedern der Chatgruppe auf eine Norwegenreise zu Schauplätzen des Zweiten Weltkriegs begeben zu haben, wo man das gemeinsame Ziel, sich widerrechtlich Wrackteile von abgestürzten Wehrmachtsflugzeugen zuzueignen, umsetzte. Außerdem wurden ihm weitere außerdienstliche Pflichtverstöße angelastet.

Rechtsextreme Haltung Anlass für Entfernung aus dem Dienst

Nach Einschätzung des Gerichts reichte bereits die Verletzung der Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 Bundesbeamtengesetz) durch die erkennbar gewordene rechtsextreme Haltung des Beklagten, um ihn als nicht mehr für den Polizeidienst tragbar anzusehen.

Daneben sah das Gericht auch weitere Pflichtverstöße im In- und Ausland als erwiesen an, darunter ein waffenrechtliches Fehlverhalten. Einen Vorwurf aus der Disziplinarklageschrift (Erledigung privater Verrichtungen unter Nutzung der Dienst-IT während der Arbeitszeit) sah die Kammer hingegen nicht als erwiesen an.

Nach Auffassung der Kammer zeigte sich in dem Gesamtverhalten des Beklagten eine mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten nicht vereinbare charakterliche Schwäche. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung unter anderem aus, dass die gezeigten Verhaltensweisen „das von der Öffentlichkeit in einen Polizisten als Repräsentant des Staates gesetzte Vertrauen“ endgültig zerstört hätten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil steht dem Beamten die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu (VerwG Hannover, Urteil v. 14.9.2023, 14 A 5022/22).

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