Einsatz von Beamten bei Telekom-Töchtern ist verfassungsgemäß
Die Karlsruher Richter wiesen die Klage eines Technischen Fernmeldeamtsrats ab, der 2010 zu einer Telekom-Tochter in Nürnberg versetzt wurde.
BVerfG: Telekom kann Dienstherr sein
Die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse bei den Postnachfolgeunternehmen durch Nichtbeamte stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG dar. Zudem ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Tätigkeit unmittelbar bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost oder bei einer Bundesbehörde, heißt es in dem Beschluss vom 2. Mai 2016 (Az. 2 BvR 1137/14).
Telekom darf Beamte flexibel einsetzen
Deutsche Post, Postbank und Telekom hätten im Zuge der Postreform den Auftrag erhalten, ihre Strukturen so weiterzuentwickeln, dass es den Anforderungen des Wettbewerbs förderlich sei. Dafür sei ihnen «organisatorisch so weit wie möglich unternehmerische Freiheit einzuräumen». Dazu gehöre auch ein flexibler Einsatz der Beamten.
Nach Ausführung der Richter werden die Beamten durch eine Versetzung auch nicht in ihren Statusrechten berührt.
Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen gibt es mangels hoheitlicher Aufgaben keine Ämterstruktur. Den Beamten der Postnachfolgeunternehmen können daher keine Ämter im funktionellen Sinne zugewiesen werden. An die Stelle von abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Ämtern treten bei den Postnachfolgeunternehmen und ihren Tochter- und Enkelunternehmen abstrakte und konkrete Aufgabenbereiche. Dies ist mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, da damit in ausreichender Weise der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung gewahrt werden kann.
Beamte müssen amtsangemessen beschäftigt werden
Die Postnachfolgeunternehmen haben allerdings dafür zu sorgen, dass sie wirksam die Einhaltung der beamtenrechtlichen Erfordernisse, insbesondere den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung durch die Tochterunternehmen, sicherstellen können.
In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.5.2016 entschieden, dass eine Beamtin, die bei der Telekom eingesetzt wird, amtsangemessen beschäftigt werden muss. Den Einsatz auf einer Stelle, die Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A9 entspricht, musste eine Beamtin der Besoldungsgruppe A7 nicht hinnehmen.
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