Dienstreise zählt bei Höchstdauer für sachgrundlose Befristung mit
Ein Rechtsanwalt bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Er wurde zunächst befristet nach § 14 Abs. 2 TzBfG für 6 Monate am Standort Düsseldorf als so genannter Anhörer eingestellt.
Ab dem ersten Arbeitstag, dem 5.9.2016, bis zum 23.9.2016 besuchte er eine Schulung für Anhörer in Nürnberg, wozu er von seinem Wohnort in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BAMF bereits einen Tag vorher, also am Sonntag, den 4.9.2016, anreiste. Die anfallenden Reisekosten wurden vom BAMF erstattet, auch die Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016.Im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert; danach erhielt der Beschäftigte jedoch keine unbefristete Stelle. Er klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet worden sei.
Zulässige Höchstdauer der Befristung durch Dienstreise überschritten
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte die Klage Erfolg.
Das LAG hat entschieden, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist, weil die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehene Höchstdauer von 2 Jahren um einen Tag überschritten wurde. Die Dienstreise des Klägers am 4.9.2016 ist bereits als Arbeitszeit anzusehen. Das LAG begründet dies damit, dass die einvernehmliche und vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise nicht zur Freizeit des Klägers zählt, sondern innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht wurde. Sie ist Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i. S. v. § 611 Abs. 1 BGB, sodass das Arbeitsverhältnis nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen hatte. Somit endete der in § 14 Abs. 2 TzBfG vorgeschriebene maximale 2-Jahres-Zeitraum mit Ablauf des 3.9.2018, sodass diese Höchstdauer überschritten wurde. Nach Ansicht des LAG ist es auch unerheblich, dass die Dauer nur um einen Tag überschritten wurde.Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.
(LAG Düsseldorf, Urteil v. 9.3.2019, 3 Sa 1126/18)
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