Bundesministerium hat Rechte seiner Gleichstellungsbeauftragten verletzt
Klägerin im vorliegenden Fall war die Gleichstellungsbeauftragte im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Sie erhob 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage, da sie nicht zur Leitungsklausur des BMFSFJ im Jahr 2016 eingeladen worden war. Mit einer weiteren Klage 2018 wendete sie sich außerdem gegen ihre unterlassene Beteiligung im Stellenbesetzungsverfahren für eine leitende Stelle, für die sie sich als Beamtin selbst beworben hatte. Das BMFSFJ hatte die Klägerin vom Stellenbesetzungsverfahren mit der Begründung ausgeschlossen, sie könne nach 17 Jahren Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte nicht mehr als Beamtin beurteilt werden.
Die Klägerin sieht sich in ihren Beteiligungsrechten verletzt. Das Verwaltungsgericht Berlin gab beiden Klagen statt.
Beteiligung bei steuernden Angelegenheiten
Die unterlassene Einladung der Gleichstellungsbeauftragten zur jährlichen Leitungsklausur der Führungskräfte des BMFSFJ verletze ihre Beteiligungsrechte, so das Gericht. Aus dem Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes gehe hevor, dass die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich auch an Dienstbesprechungen der Führungsebene ihrer Dienststelle zu beteiligen sei. Zumindest gelte dies für Besprechungen, für die im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten wesentlich steuerten. Werde ein Thema, das die inneren Angelegenheiten des Ministeriums betreffe, für so wichtig erachtet, dass es auf der jährlichen Leitungsklausur vorgestellt werde, komme in Betracht, dass von dieser Leitungsklausur steuernde Impulse ausgingen.
Eine nachträgliche Information sei nicht ausreichend, weil damit die gesetzliche Maßgabe, die Gleichstellungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beteiligen, nicht mehr erreicht werde.
Beteiligung auch beim Stellenbesetzungsverfahren
Die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Stellenbesetzungsverfahren verletze die Beteiligungsrechte ebenfalls, entschied das Gericht. Das durchgeführte Auswahlverfahren sei eine beteiligungspflichtige personelle Angelegenheit im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes. An solchen Angelegenheiten sei die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig zu beteiligen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit noch gestaltungsfähig sei.
Eine nachträgliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten werde dem Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes nicht gerecht. Hierduch sollen gleichstellungspolitische Belange im Behördenhandeln durch Verfahrensrechte der Gleichstellungsbeauftragten sichergestellt werden.
Position als Bewerberin kein Hindernis
Die zwischen der Klägerin (als Organ) und der Bewerberin bestehende Personenidentität habe das Ministerium ebenfalls nicht von der Verpflichtung enthoben, das gleichstellungsrechtliche Verfahren durchzuführen. Die Klägerin selbst sei zu beteiligen gewesen. Das Bundesgleichstellungsgesetz treffe keine Regelungen über den Ausschluss oder die Befangenheit der Gleichstellungsbeauftragten bei Betroffenheit in eigener Sache, sondern belasse die Lösung etwaiger Interessenskonflikte im Bereich abstrakter Organisationsregelungen.
Dies sei nicht zu beanstanden, weil die Gleichstellungsbeauftragte nur das Recht auf Mitwirkung, Beteiligung oder Unterrichtung habe, nicht aber über Mitentscheidungs- oder Zustimmungsrechte verfüge, und damit Richter in eigener Sache nicht sein könne, entschied das Gericht.
(VG Berlin, Urteil v. 27.4.2020, VG 5 K 50.17 und VG 5 K 237.18)
-
Besoldungserhöhung für Bundesbeamte fällt geringer aus
1.368
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.075
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
8132
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
7981
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
589
-
Entgelttabelle TV-L
441
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
354
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
321
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
315
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
313
-
Gewährung der Tauschtage im folgenden Kalenderjahr
21.05.2026
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
21.05.2026
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
21.05.2026
-
Tauschtage für Beschäftigte des Bundes
21.05.2026
-
Arbeitsweg von 35 km ist einer Lehrerin zumutbar
20.05.2026
-
Polizeikommissarin wegen Änderung des Geschlechtseintrags von Beförderung ausgeschlossen
18.05.2026
-
Warum der § 18a TVöD VKA jetzt strategisch wichtig wird
18.05.2026
-
Probezeit-Kündigung unwirksam: BAG rügt fehlerhafte Personalratsbeteiligung
13.05.2026
-
BVerwG legt EuGH Fragen zum bezahlten Vaterschaftsurlaub vor
07.05.2026
-
Polizeibeamter nach Körperverletzung im Amt aus dem Beamtenverhältnis entfernt
07.05.2026