Keine Entgeltfortzahlung bei zweifelhafter AUB
Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegeassistentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Eigenkündigung der Klägerin vom 4.5.2022 zum 15.6.2022. Für diese Zeit (vom 5.5. bis zum 15.6.2022) legte sie der Beklagten 5 von demselben Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Beklagte leistete für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung, da sie der Auffassung war, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei dadurch erschüttert, dass die vermeintliche Arbeitsunfähigkeit passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist angedauert habe.
Hoher Beweiswert der AUB
Die Klage auf Entgeltfortzahlung hatte keinen Erfolg.
Das Gericht führte aus, dass der Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit i. d. R. durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt werde. Hierbei komme der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Deshalb genüge ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber nicht, wenn ein Beschäftigter die Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hatte.
Erschütterung des Beweiswerts
Arbeitgeber können den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass sie tatsächliche Umstände darlegen und beweisen, die Zweifel an der Erkrankung des Beschäftigten ergäben. Tatsachen, die den Beweiswert erschüttern, können sich aus den Aussagen des Beschäftigten oder direkt aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zeitlich exakt mit der Kündigungsfrist übereinstimmt. Dies gilt zum Beispiel, wenn Beschäftigte am Tag ihrer Kündigung krankgeschrieben werden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. Auch wenn Beschäftigte bereits einen Kündigungsentschluss gefasst und diesen durch das Schreiben der Kündigung umgesetzt haben, kann eine darauf folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit wecken. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Kündigung zum Zeitpunkt der Krankschreibung schon erhalten hat.
Ähnliches gilt bei Kündigungen durch den Arbeitgeber: Entscheidend ist, ob der Beschäftigte bereits vor der Kündigung von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses wusste. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit genau in dem Zeitraum beginnt und endet, in dem das Arbeitsverhältnis ohnehin ausläuft. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine oder mehrere Bescheinigungen vorliegen oder ob die Diagnosen auf den Bescheinigungen unterschiedlich sind.
Keine Entgeltfortzahlung für die Klägerin
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin wurde erschüttert, da sie das Kündigungsschreiben direkt vor Beginn ihrer Krankschreibung verfasst hatte. Dass mehrere Bescheinigungen vorgelegt wurden, ändert daran nichts. Bei längeren Kündigungsfristen sind oft mehrere Bescheinigungen nötig, da laut den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) die Dauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht für mehr als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden soll. Durch den erschütterten Beweiswert lag die Darlegungs- und Beweislast, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand, bei der Klägerin. Diesen Nachweis konnte sie im vorliegenden Fall nicht erbringen.
(BAG, Urteil vom 21.8.2024, 5 AZR 248/23)
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