Betriebliche Altersversorgung: Einstandspflicht des Arbeitgebers

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG muss der Arbeitgeber für die Leistungskürzung einer Pensionskasse einstehen, wenn er dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat und die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch macht, Fehlbeträge durch die Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.

Der Kläger war bis zum 31.10.2000 bei der Beklagen und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte ihm neben einer im Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine Betriebsrente zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte. Seit dem 1.11.2003 bezieht der Kläger von der Beklagten die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Kläger eine verringerte Pensionskassenrente aus. Der Kläger hat von der Beklagten u.a. den Ausgleich der Beträge verlangt, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte.

 

Rückgang von Leistungen muss vom Arbeitgeber ausgeglichen werden

Das Gericht entschied, dass die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet ist, an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien.

Im vorliegenden Fall haben zwar die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich jedoch nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.