Behörde darf keinen Zwangsurlaub an Behördenschließtagen anordnen
Das brandenburgische Ministerium des Inneren und für Kommunales (MIK) führte im Januar 2018 eine Befragung der Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an "Brückentagen" durch. Im Ergebnis sprachen sich rund 64% grundsätzlich für und 36% gegen solche Behördenschließtage aus. Hierauf entschied die Hausleitung mit Zustimmung des Personalrats, das Ministerium am 30.4., 11.5. sowie 27. und 28.12.2018 zu schließen und für den Arbeitszeitausgleich antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abzubuchen; ein Tausch dieser Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben sollte auf Antrag möglich sein. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst im Wege des Widerspruchs und anschließend mit seiner Klage.
Urlaub darf nicht ohne Einverständnis des Beamten aufgezwungen werden
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat das beklagte Land Brandenburg dazu verurteilt, die vier für 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Dienstherr im Rahmen seines – hier durch die Hausleitung des MIK wahrzunehmenden – allgemeinen Organisationsrechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbinde jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Nach den für das Urlaubsrecht einschlägigen Bestimmungen könne den Beamten Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden. Unabhängig hiervon sei eine Erholungsurlaubsanordnung auch nicht für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich. Dies zeige auch die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit im MIK, nach der Beschäftigte auf Wunsch auch samstags arbeiten dürften, und zwar unabhängig davon, wie viele weitere Bedienstete sich insgesamt an den Samstagen zum Dienst einfinden.
Gegen das Urteil steht dem beklagten Land die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zu.
(Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil v. 21.8.2019, VG 2 K 2857/19)
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