Universitätsmitarbeiter scheitert mit Klage gegen befristete Verträge
Das LAG wies die Klage des 48-Jährigen am Mittwoch in zweiter Instanz ab und änderte mit seinem Urteil die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen. Eine Revision wurde nach Angaben einer Sprecherin nicht zugelassen.
Befristete Arbeitsverträge in Forschung und Lehre zulässig
Das Gericht wies in der Verhandlung auf die Besonderheiten im Wissenschaftsbetrieb hin. Nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz seien lange Befristungen ausdrücklich möglich. Sehr lange Zeiträume seien im Gesetz so angelegt, so das Gericht. Dabei verwies es auch auf die im Grundgesetz verankerte Freiheit von Forschung und Lehre. Befristete Tätigkeiten in der Forschung seien nicht mit solchen in der Industrie vergleichbar.
16 befristete Verträge in 13 Jahren
In dem Rechtsstreit hatte ein Diplom-Mathematiker, der seit 2002 in 16 befristeten Verträgen an der Universität Gießen arbeitet, gegen das Land Hessen geklagt. Der 48-Jährige ist von Anfang an mit Programmieren beschäftigt. «Er macht seit 2002 denselben Job, hat denselben Schreibtisch», sagte sein Anwalt vor Gericht.
Das Arbeitsgericht Gießen hatte im vergangenen Jahr in erster Instanz geurteilt, die letzte Befristung sei ungültig, weil diese zu einem LOEWE-Projekt des Landes Hessen gehörte und der Mathematiker nicht aus Drittmitteln, sondern aus Landesmitteln bezahlt wurde. Gegen dieses Urteil hatte die Universität Berufung eingelegt.
Er werde nun die Begründung des Urteils abwarten und prüfen, ob sein Mandant wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegt, sagte der Anwalt des Klägers.
Hessisches LAG, Urteil v. 5.8.2015, 2 Sa 1210/14
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