Entfernung aus Beamtenverhältnis wegen kinderpornographischer Dateien
Seit 1999 stand der Verwaltungsoberinspektor als Beamter im Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Er ist verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder. 2015 wurde er vom Amtsgericht Gera wegen Verbreitung und Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt. So waren auf 6 verschiedenen Speichermedien des Beamten unter anderem Darstellungen von Geschlechtsverkehr, Analverkehr und Oralverkehr mit Kindern gespeichert. Überwiegend handelte es sich dabei um Kinder bis zum 6. Lebensjahr, sogar auch Säuglinge. Als Bewährungsauflage zahlte er unter anderem 3.000 EUR an den Deutschen Kinderschutzbund. Zusätzlich wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren geführt. Hierdurch wollte die Bundesagentur die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erreichen.
Verwendung als Beamter bei schwerem Dienstvergehen untragbar
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht verhängte die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme: Der Beamte muss aus dem Dienst entfernt werden. Der Beklagte hat eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dieses Vertrauen wird durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Es ist unabdingbar für einen geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung. Auch wenn er die Dateien nicht selbst erstellt hat, so trägt ein Konsument dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Der Beamte trägt eine mittelbare Verantwortung für die Existenz eines solchen Marktes. Dass die dienstliche Tätigkeit des Beamten jahrelang beanstandungsfrei war, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Verbreitung und der Besitz kinderpornographischer Dateien stellt ein besonders schweres Fehlverhalten dar, weswegen die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört ist. Dem Gericht zufolge, muss sich der Beamte bewusst gewesen sein, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 8.8.2017, 8 DO 568/16)
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