Beamtenversorgung: Kein Unterhaltsbeitrag bei Versorgungsehe

Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für Witwen nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz scheidet dann aus, wenn es sich bei der eingegangenen Ehe um eine sog. Versorgungsehe handelt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Das Gericht beschäftigte sich mit der Klage einer Frau, die einen 83-jährigen ehemaligen Professor geheiratet hatte, der nach anderthalb Jahren Ehe verstorben ist. Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug 30 Jahre.

Ehemann war bei Eheschließung schwer krank

Zum Zeitpunkt der Eheschließung litt der 83-jährige an einer Mehrzahl potenziell lebensbedrohlicher Erkrankungen. Die Witwe beantragte die Bewilligung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von etwa 1.200 Euro, die das beklagte Land Rheinland-Pfalz jedoch ablehnte.

Gericht: Schlechter Gesundheitszustand spricht für Versorgungsehe

Die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gaben der Klage nicht statt. Zwar habe die Ehe länger als ein Jahr bestanden, so dass unter dem Gesichtspunkt einer nur kurzen Ehedauer nicht per se von einer Versorgungsehe ausgegangen werden könne. Im zu entscheidenden Fall komme aber dem Gesundheitszustand des Verstorbenen bei der Bewertung der Frage, ob es sich um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe, eine entscheidende Bedeutung zu.

Leide ein Versorgungsempfänger im Zeitpunkt der Eheschließung offensichtlich bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, könne davon ausgegangen werden, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung gewesen sei.

Altersunterschied wurde bei der Entscheidung berücksichtigt

Unabhängig davon müsse vorliegend zudem der große Altersunterschied der Ehepartner sowie das hohe Alter des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt werden. Dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, durch die späte Eheschließung des Versorgungsempfängers voraussichtlich noch über Jahrzehnte eine Versorgung des Ehepartners zu übernehmen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen (VG Trier, Urteil v. 5.7.2016, 1 K 940/16.TR).

Pressemitteilung VG Trier
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