Kein Anspruch auf Sofa und Laufband im Dienstzimmer
Der Entscheidung lag der Fall einer leitenden Beamtin einer Universität zugrunde.
Beamtin hatte Laufband und Sofa im Büro
Im Mai 2015 wurde der Präsident der Universität darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beamtin in ihrem Dienstzimmer durch die Mitarbeiter der Universität ein privates Laufband habe aufstellen lassen. In der Folge wies der Dienstherr sie auf die Unzulässigkeit dieser Maßnahme hin. Hierauf teilte die Beamtin mit, bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten „dynamischen Arbeitsplatzes“. Der Präsident der Universität forderte die Beamtin daraufhin auf, das Laufband und das ebenfalls im Dienstzimmer befindliche Sofa zu entfernen. Nachdem sie widersprochen hatte, führte die Universität eine zwangsweise Durchsetzung dieser Dienstanweisung durch. In der Folge wurden das Laufband und das Sofa entfernt und in einem Lagerraum zwischengelagert.
Die hiergegen gerichtete Klage wiesen die Richter der 1. Kammer mit Urteil vom 12. Januar 2016 ab.
Gericht: Dienstherr konnte Maßnahme aus dienstlichen Gründen anordnen
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die erlassene Dienstanweisung verfolge ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange, da die ausgesprochenen Beschränkungen der Beamtin räumlich auf das ihr überlassene Zimmer und zeitlich auf die Dienstzeit beschränkt seien. Diese Maßnahme sei auch verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern. So habe die Universität unter Anwendung des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Beamtin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen könne.
Ausstattung war nicht zur Erhaltung der Gesundheit erforderlich
Diese Einschätzung des Dienstherrn werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beamtin auf die Notwendigkeit beider Gegenstände für die Erhaltung ihrer Gesundheit und ihrer Dienstfähigkeit hinweise. Nach Auffassung der Richter bestünden insoweit bereits erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. So habe die Beamtin erst im Rahmen des Klageverfahrens entsprechende Atteste im Hinblick auf gesundheitliche Beschwerden vorgelegt. Selbst wenn man jedoch von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände ausgehe, sei es der Beamtin dennoch verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen zu ergreifen. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Dienstherr, wie dies vorliegend der Fall sei, einen eigenen Maßnahmenkatalog für körperlich beeinträchtigte Bedienstete vorhalte und dieser von der betroffenen Person nicht abgerufen werde.
Gegenstände behinderten Reinigungsarbeiten und erhöhten Unfallgefahr
Zudem habe die Universität auch geltend gemacht, dass durch die zusätzlichen Gegenstände die Brandsicherheit beeinträchtigt werde, es zu Einschränkungen bei der Reinigung des Dienstzimmers kommen könne und zudem eine erhöhte Unfallgefahr wegen fehlender Abstandsflächen neben und hinter dem Gerät bestehe. Die Maßnahme sei der Beamtin auch zumutbar, insbesondere sei sie nicht von willkürlichen Motiven getragen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar. Auch sei die Entfernung der Gegenstände nicht zu beanstanden. Nachdem sich die Beamtin geweigert habe, die Entfernung selbst durchzuführen, sei die Universität berechtigt gewesen, die Maßnahme auch gegen den Willen der Beamtin durchzusetzen (VG Trier, Urteil v. 12.1.2016, 1 K 3238/15.TR).
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