Beamtenbund kritisiert Entgelttransparenzgesetz
„Die enthaltenen Regelungen bleiben hinter den Erwartungen der Beschäftigten zurück“, kritisiert dbb Chef Klaus Dauderstädt.
Lohnunterschiede auch noch im öffentlichen Dienst
Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern seien seit Jahren in der freien Wirtschaft und im öffentlichen Dienst Fakt. Derzeit bestehe in Deutschland ein unbereinigter geschlechterspezifischer Lohnunterschied, der so genannte „Gender Pay Gap“, von über 21 Prozent. „Im europäischen Vergleich nimmt Deutschland damit aktuell einen der hinteren Plätze ein, wobei der erklärbare Teil dieser Lohnlücke hierzulande im Vergleich zum unerklärbaren Teil besonders hoch ausfällt. Im öffentlichen Dienst beträgt der geschlechterbedingte Lohnunterschied trotz der Geltung von Tarifverträgen und Besoldungstabellen immerhin noch acht Prozent“, so Dauderstädt.
Entgelttransparenzgesetz schafft individuellen Auskunftsanspruch
Mit dem Entgelttransparenzgesetz soll dem geschlechterspezifischen Lohnunterschied durch mehr Transparenz bei der Lohngestaltung und der Einführung eines individuellen Auskunftsanspruches entgegengetreten werden. Unter anderem durch die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruches für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten bezüglich der Bezahlungskriterien, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit sowie die Einführung einer Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Betriebe ab 500 Beschäftigten.
dbb kritisiert erforderliche Betriebsgröße von 200 Beschäftigten
"Eine umfassende Transparenz in Entgeltfragen mit dem Ziel der Eindämmung der unmittelbaren Diskriminierung der Frauen beim Entgelt wird mit dem Gesetz nicht erreicht. Es spart erhebliche Bereiche aus, in denen Lohndiskriminierung stattfindet“, beanstandet Dauderstädt. „Der vorgesehene individuelle Auskunftsanspruch soll zum Beispiel erst bei einer Beschäftigtenzahl von 200 gewährt werden. Viele Frauen arbeiten aber gerade in Betrieben und Unternehmen, in denen diese Grenze nicht erreicht wird – dort wird Lohndiskriminierung ungestört weiter stattfinden können.“ Auch die im Gesetz festgelegte Aufforderung an Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit durchzuführen, greife zu kurz: „Hier ist eine Verpflichtung der Arbeitgeber erforderlich, um den Interessen der Belegschaften gerecht zu werden. Mit dem Gesetz können sich die Beschäftigten nicht zufriedengeben. dbb und dbb bundesfrauenvertretung werden in dieser Thematik auf jeden Fall nachfassen“, so der dbb Chef.
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