BAG: Verwendung einer elektronischen Signaturkarte ist zulässig

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist, so das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichtet werden können. Damit scheiterte eine Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven mit ihrer Klage.

Arbeitnehmerin bearbeitete öffentliche Ausschreibungen auf Vergabeplattform

Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1.1.2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.

Der Arbeitgeber wies daraufhin die Beschäftigte an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt der Arbeitgeber.
Die Beschäftigte hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch sei nicht sichergestellt, dass mit ihren Daten kein Missbrauch getrieben werde.

BAG: Einsatz einer Signaturkarte kann verlangt werden

Die obersten Arbeitsrichter erklärten hingegen, die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre, besonders sensible Daten seien nicht betroffen.
Der Arbeitgeber habe von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) angemessen Gebrauch gemacht. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Klägerin zumutbar. Der Datenschutz wird durch die Vorschriften des SigG sichergestellt, so das BAG; die Daten werden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.

Auch durch den Einsatz der Signaturkarte entstehen für die Beschäftigte keine besonderen Risiken. So enthält die mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung. Die gewonnenen Daten dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden (BAG, Urteil vom 25.9.2013, 10 AZR 270/12).

Pressemitteilung BAG
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