BAG-Urteil zur Urlaubsdauer bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis

Bei der Beendigung und beim Beginn von Arbeitsverhältnissen im laufenden Kalenderjahr haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sondern auf Teilurlaub entsprechend ihrer Beschäftigungsdauer. Wie verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer in einem Jahr zwei Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen hat? Mit der Frage, welche Auswirkungen eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses auf die Urlaubsdauer hat, beschäftigte sich nun das Bundesarbeitsgericht (BAG).   

Das BAG entschied über den Fall eines Arbeitnehmers, der innerhalb eines Kalenderjahres zwei Arbeitsverhältnisse mit seinem Arbeitgeber eingegangen war. Beide Arbeitsverhältnisse wurden im laufenden Jahr beendet. Streitig war die Höhe des Urlaubsanspruchs: War von zwei voneinander unabhängigen Arbeitsverhältnissen auszugehen (dies bedeutete jeweils einen Anspruch auf Teilurlaub) oder war das Arbeitsverhältnis urlaubsrechtlich als Einheit zu sehen mit der Folge, dass der Betroffene einen ungekürzten Urlaubsanspruch geltend machen konnte?

Grundsätzlich getrennte Urlaubsansprüche auch bei demselben Arbeitgeber

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub, so die Ausführungen des BAG. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.

Der Fall: Neuer Vertrag wurde geschlossen, bevor der alte auslief

Der Kläger war bei dem Unternehmen seit dem 1. Januar 2009 beschäftigt.
Arbeitsvertraglich schuldete der Arbeitgeber jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tage-Woche. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Am 21. Juni 2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 2. Juli 2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete dann aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12. Oktober 2012. Das Unternehmen gewährte dem Kläger 2012 drei Tage Urlaub.

Die Parteien stritten darüber, ob das Unternehmen verpflichtet ist, über 17 hinaus weitere sechs Urlaubstage mit 726,54 Euro brutto abzugelten. Das Unternehmen hat die Auffassung vertreten, mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses beginne ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum. Der Kläger habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

BAG: Anspruch auf ungekürzten Urlaub, wenn Fortsetzung noch vor Beendigung vereinbart wurde

Die Revision des ehemaligen Arbeitgebers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet (BAG, Urteil v. 20.10.2015, 9 AZR 224/14).

Pressemitteilung BAG