Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet, so die BAG-Richter des 10. Senats.
Teilzeitbeschäftigte verlangte Mehrarbeitszuschläge
Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt ua. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.
BAG: Anspruch besteht für Zeiten, die über die individuelle Arbeitszeit hinausgehen
Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar.
Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat gibt seine gegenläufige Ansicht auf (BAG, Urteil v. 26.4.2017, 10 AZR 589/15). Er schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 161/16 - BAGE 158, 360).
(BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 231/18)
Urteil ist wichtig für tarif- oder arbeitsvertragliche Zuschlagsregelungen
Viele Tarifregelungen sehen bislang identische Grenzen für die Gewährung von Mehrarbeits- oder Überstundenzuschlägen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte vor. Aus dem aktuellen BAG-Urteil kann nicht gefolgert werden, dass jede Überschreitung der individuellen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter zu einem Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge führt. Für Arbeitnehmer gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, so dass sich das BAG-Urteil nur auf Arbeitsverhältnisse auswirkt, auf die tarifvertragliche, arbeitsvertragliche oder betriebliche Zuschlagsregelungen anzuwenden sind.
Häufig sehen Tarifverträge Ausgleichszeiträume für die Einhaltung der Wochenarbeitszeit vor. Wenn tarifvertragliche Zuschlagsregelungen für Vollzeitbeschäftigte an eine Überschreitung der Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum anknüpfen, ist diese Regelung auch für Teilzeitbeschäftigte entsprechend anwendbar.
Aktuelle Regelung im TVöD
Wird eine Teilzeitkraft über die arbeitsvertraglich vereinbarte individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus eingesetzt, so leistet diese – bis zum Erreichen der tariflichen Vollarbeitszeit – Mehrarbeitsstunden (§ 7 Abs. 6 TVöD).
Der Tarifvertrag enthält hinsichtlich der Mehrarbeitsstunden von Teilzeitkräften keine ausdrückliche Entgeltregelung. Soweit für die Mehrarbeitsstunden keine entsprechende Freizeit innerhalb des regelmäßigen Ausgleichszeitraums gewährt werden kann, sind die Mehrarbeitsstunden mit 100 % des individuellen Stundenentgelts auszuzahlen. Das BAG-Urteil wirkt sich also auf diesen Fall aus.
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