Außerordentliche Kündigung mehrerer Beleghebammen rechtmäßig
Der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt eines Krankenhauses hatte seinen Vertrag gekündigt und ein Nachfolger konnte nicht gefunden werden. Die Krankenhausbetreiberin musste daraufhin die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses schließen und kündigte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich. Hiergegen wendeten sich die Hebammen gerichtlich.
Weggang des Arztes ist hinreichender Kündigungsgrund
Das Oberlandesgericht Koblenz folgte der Rechtsauffassung des Landgerichts Mainz: Der Weggang des einzigen Belegarztes der Gynäkologie ist ein hinreichender Kündigungsgrund. Schließlich ist die Tätigkeit der Hebammen eng verknüpft mit der Tätigkeit eines einsatzbereiten Belegarztes im Krankenhaus. Zudem hat die Krankenhausbetreiberin keine Garantie für das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe in ihrem Krankenhaus gegeben. Außerdem handelt es sich um eine von der Krankenhausbetreiberin nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht um eine unternehmerische Entscheidung.
(OLG, Hinweisbeschlüsse v. 30.11.2018 und v. 19.02.2019, 4 U 635/18, 4 U 657/18, 4 U 658/18, 4 U 755/18, 4 U 798/18, 4 U 799/18, 4 U 1240/18)
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