Arzttermin während der Arbeitszeit als unverschuldetes Arbeitsversäumnis
Der Kläger ist bei der Beklagten als Klima- und Lüftungsmonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag des Groß- und Außenhandels Niedersachsen vom 19.6.1997 Anwendung, der Regelungen zur ein- bis mehrtägigen Freistellung von der Arbeit und Regelungen zur Arbeitsverhinderung enthält. Nach § 14 Nr. 3 des Manteltarifvertrags wird in allen Fällen unverschuldeter Arbeitsversäumnis das Entgelt für die unumgänglich notwendige Abwesenheit, höchstens jedoch bis zur Dauer von 4 Stunden, fortgezahlt.
Am 26.4.2016 nahm der Kläger in der Zeit von 10:15 Uhr bis 11:45 Uhr einen Arzttermin bei einem Orthopäden wahr. Nach diesem Termin arbeitete er nicht mehr, sondern stellte einen Antrag auf Freizeitausgleich. Die Beklagte zahlte für den Tag zwar die Arbeitsvergütung, belastete das Arbeitszeitkonto des Klägers aber mit den vollen 8,25 Stunden. Der Kläger machte nun eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto von 1,5 Stunden geltend. Da seine regelmäßige Arbeitszeit montags bis donnerstags bis 16:15 Uhr und freitags bis 13:00 Uhr gehe, könne er keinen Arzttermin außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit wahrnehmen, da die Sprechstundenzeiten des Arztes nur bis 15:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr stattfinden.
Bezahlte Freistellung für Arztbesuch
Die Klage auf bezahlte Freistellung für die Dauer des Arztbesuchs hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen Erfolg.
Das LAG entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung für die Dauer seines Arztbesuchs habe. Daher seien dem Arbeitszeitkonto des Klägers die 1,5 Stunden ohne Rückforderung der für die Zeit des Arztbesuchs gezahlten Vergütung gutzuschreiben. Der Kläger sei am 26.4.2016 für die Dauer von 1,5 Stunden unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert gewesen.
Unverschuldetes Arbeitsversäumnis
Das LAG führte hierzu aus, dass ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis auch bei einem Arztbesuch vorliegen könne, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen will oder kann. Hier liege eine Konfliktsituation für den Arbeitnehmer vor, da er einerseits zur Arbeitsleistung verpflichtet sei, aber keine Möglichkeit habe, einen Termin bei dem Arzt seiner Wahl zu bekommen.
(LAG Niedersachsen, Urteil v. 8.2.2018, 7 Sa 256/17)
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