Anhörungsfrist für Arbeitnehmer bei Verdachtskündigung

Setzt der Arbeitgeber die Anhörungsfrist für den Arbeitnehmer zu kurz an, so ist die Verdachtskündigung unwirksam. Vorliegend handelte es sich um nicht einmal zwei volle Arbeitstage. Dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zufolge ist dies in jeder Hinsicht unangemessen zu kurz.

Ein Entwicklungsingenieur erhielt von seiner Arbeitgeberin einen Laptop. Im Anschluss war er arbeitsunfähig krank. Weil er größere Datenmengen über den Laptop heruntergeladen hatte, verlangte die Arbeitgeber den Laptop wieder heraus. Der Arbeitnehmer übersandte ihr daraufhin zwar einen Laptop, allerdings handelte es sich um den falschen. Nicht geklärt werden konnte, ob es sich dabei um ein Versehen oder um Absicht handelte. Mit Schreiben vom 4. August 2016 gab die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. August 2016, 13 Uhr (Montagmittag). Nachdem sich der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist nicht zum Sachverhalt äußerte, sprach die Arbeitgeberin eine außerordentliche Verdachtskündigung aus.

Zwei Arbeitstage als Anhörungsfrist sind zu kurz

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte, dass eine Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen in jeder Hinsicht unangemessen zu kurz ist. Bei zu kurzer Frist ist die Verdachtskündigung unwirksam. Dazu kommt, dass das Anhörungsschreiben nicht auch dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers zugeleitet wurde, der bisher immer anwaltlich vertreten war. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit musste die Arbeitgeberin zudem damit rechnen, dass sich der Arbeitnehmer nicht durchgängig zu Hause aufhält.

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.3.2018, 3 Sa 398/17)

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Pressemitteilung LAG Schleswig-Holstein
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