Mangel bei akademisch ausgebildeten Pflegekräften
Die Fraktionsmitglieder nahmen Bezug auf die im Jahr 2017 beschlossene Reform der Pflegeausbildung und damit verbundenen offenen Fragen der Umsetzung. Unter anderem fehle es nach Ansicht der Fraktionsmitglieder an geeigneten Praxisanleitern sowie Pflegepädagogen.
Geringer Anteil an akademisch Ausgebildeter
Laut Antwort der Bundesregierung verfügen nur 0,45 Prozent aller Beschäftigten in der stationären Pflege über einen pflegewissenschaftlichen Hochschulabschluss. In der ambulanten Pflege liegt der Prozentsatz noch einmal niedriger bei 0,34 Prozent. Dies ergab die Pflegestatistik zum Stichtag 15. Dezember 2017. Ein großer Teil von ihnen arbeite dabei nicht unmittelbar mit Pflegebedürftigen, sondern habe Verwaltungs- und Leitungsfunktionen inne.
Befürchteter Mangel an Lehrkräften
Die weitere Frage der Fraktionsmitglieder nach Anzahl der Pflegepädagogen in Deutschland, die Auszubildende und Studierende künftig unterrichten könnten, konnte die Regierung nicht beantworten. Nicht bekannt sei auch, wie viele Akademiker derzeit an den Pflegeschulen lehren, und wie viele Studienplätze es gibt, die für eine Arbeit in der Pflegepädagogik qualifizieren.
Bessere Anerkennung der Ausbildung
Auf die Frage nach Steigerung der Anerkennung der Abschlüsse von akademisch ausgebildeten Pflegepädagogen und damit der Attraktivität des Studiums, antwortete die Bundesregierung, es seien höhere und inhaltlich differenziertere hochschulische Ausbildungsvoraussetzungen vorgesehen. Die inhaltliche Vorgabe der Studienrichtung "Pflegepädagogik" im Rahmen dieser Mindestvoraussetzungen dürfte bereits für eine hinreichende bundesweite Akzeptanz der zurzeit ca. 25 Studienangebote in diesem Bereich führen.
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Entgelttabelle TVöD/VKA
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Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
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Krankmeldung im öffentlichen Dienst
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Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
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Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
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Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
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Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
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Keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bei Renteneintritt
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Grenzen der Haftung eines Arbeitgebers nach Diskriminierung
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