Ablichtung des Geschlechtsteils eines Polizisten ist verhältnismäßig
Ein Polizeibeamter meldete sich über seinen Dienstrechner bei Facebook an und nahm mit einem 13-jährigen Mädchen Kontakt auf. Unter anderem forderte er sie auf, ihm ein Bild von ihr zu schicken und machte ihr Komplimente wegen ihres „sexy“ Aussehens. Zudem soll er Fotos von sich verschickt haben. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde u. a. die Abbildung seines Geschlechtsteils angeordnet. Der Polizist wehrte sich gegen die Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Cottbus.
Verdacht einer Sexualstraftat rechtfertigt erkennungsdienstliche Maßnahme
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag gegen die Anordnung ab. Statistisch gesehen ist bei Sexualdelikten von einer höheren Rückfallgefahr auszugehen, weshalb auch schon bei erstmaliger Begehung eine Wiederholungsgefahr bestehen kann. Dass es sich bei dem Beschuldigten um einen Polizeibeamten handelt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Dies zeigt auch, dass er zu dem 13-jährigen Mädchen Kontakt über den Dienstrechner aufgenommen hat und dadurch das Risiko, entdeckt zu werden, bewusst in Kauf genommen hat.
Fotos dienen auch zur Entlastung
Die erkennungsdientliche Maßnahme kann bei einer Identifizierung helfen und ebenso dazu dienen, den Beschuldigten aus dem Kreis der Verdächtigen zu seinen Gunsten auszuschließen. Nachdem es im Internet nicht unüblich ist, auch Nacktfotos auszutauschen, kann ein Abgleich mit den im Rahmen des Erkennungsdienstes gewonnenen Bildern hilfreich sein.
Schutz der Intimsphäre steht nicht entgegen
Laut dem Bundesverfassungsgericht hat der Staat die Intimsphäre des Einzelnen zu schützen. Dabei ist jedoch nicht der Intimbereich in dem Sinne gemeint, dass die Geschlechtsteile unantastbar seien. Vielmehr betrifft die Intimsphäre den Kernbereich, den das Grundgesetz dem einzelnen Bürger als unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt. Zwar handelt es sich vorliegend um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dieser ist jedoch aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Tat verhältnismäßig.
Gleiche Rechtsgrundlage wie bei Fingerabdrücken
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 81b Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschäftigten aufgenommen bzw. durchgeführt werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
(VG Cottbus, Beschluss v. 14.2.2018, 3 L 95/18)
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
4.1821
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
1.089
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
7272
-
Berechnung der Tauschtage und des Umwandlungsbetrags
565
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
533
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
491
-
Entgelttabelle TV-L
442
-
Voraussetzungen und Geltendmachung der Tauschtage
397
-
Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst - das gilt es zu beachten
378
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
359
-
Keine Versetzung einer Lehrerin nach Ostfriesland
31.07.2026
-
Bundesregierung beschließt Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
30.07.2026
-
Lehrerin seit 17 Jahren krank
27.07.2026
-
Voraussetzungen für Anforderungsprofile in Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst
23.07.2026
-
Bund der Steuerzahler fordert deutliche Reduzierung der Beamten
23.07.2026
-
Diagnosen in WhatsApp-Chat geteilt – Ärztin muss Kollegen Schadensersatz zahlen
17.07.2026
-
Zwölftelung des Urlaubsanspruchs im öffentlichen Dienst
09.07.2026
-
Dienstrechtliche Konsequenzen für einen Hauptbrandmeister wegen rassistischer Äußerungen in einem Chat
08.07.2026
-
Klinik darf bei Rufbereitschaft keine Verfügbarkeit von 30 Minuten anordnen
02.07.2026
-
Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an Unikliniken
18.06.2026