Ablehnung für Polizeidienst wegen rechtsextremer Tätowierung

Wenn ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst Tätowierungen trägt, die Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen, darf er im Eignungsauswahlverfahren abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Meiningen entschieden.

Der Freistaat Thüringen hatte einen Beamtenanwärter für den Polizeivollzugsdienst allein wegen seiner großflächigen Tätowierungen im sichtbaren bzw. nicht sichtbaren Bereich, im konkreten Fall u.a. am gesamten rechten Arm, vom Eignungsauswahlverfahren ausgeschlossen. Der Beamtenanwärter hatte gegen den Ausschluss geklagt.

VG Meiningen: Beamtenanwärter ist persönlich ungeeignet

Das Verwaltungsgericht (VG) Meiningen hat die Klage des Beamtenanwärters abgewiesen.

In seiner Begründung hat das VG festgestellt, dass der beklagte Freistaat Thüringen ein Verbot von großflächigen Tätowierungen zwar nicht auf seine Regelungen in den Dienstbekleidungsvorschriften sowie der dazu erlassenen Anzugsordnung stützen kann. Denn ein solches Verbot greife in das auch einem Beamten zustehende Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, weshalb es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die im Thüringer Beamtengesetz enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Dienstbekleidungsvorschriften sei keine ausreichende Grundlage hierfür. Hierzu hat das VG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25.17) verwiesen.

Zweifel an Verfassungstreue wegen Tätowierung

Gleichwohl hat das VG den Ausschluss des Klägers im konkreten Fall als gerechtfertigt angesehen, weil der Inhalt der Tätowierungen gegen sonstige beamtenrechtliche Pflichten des künftigen Beamtenanwärters verstoße. Zwar gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass deren Inhalt Straftatbestände verwirklichten. Allerdings bieten nach Ansicht des Gerichts Teile der Tätowierungen Anlass, die Pflicht des Klägers zur Verfassungstreue in Frage zu stellen. Die Symbolik in einigen der Tätowierungen lege den Schluss nahe, dass der Kläger einer rechtsextremen Gesinnung nahe stehe. Er sei daher als Anwärter für ein Beamtenverhältnis persönlich ungeeignet.

(Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil v. 21.6.2018, 1 K 457/18 Me)

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VG Meiningen
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