Finanzielle Hilfen des Bundes für Kommunen werden verfassungsrechtlich abgesichert
Das Bundeskabinett hat am 2. Mai 2018 Grundgesetzänderungen auf den Weg gebracht, mit denen die Umsetzung zentraler Vorhaben der Bundesregierung beginnt. Das Gesetzespaket schafft die Basis vor allem dafür, dass die im zweiten Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2018 und in den Eckwerten bis 2022 veranschlagten finanziellen Hilfen des Bundes für die Kommunen verfassungsrechtlich abgesichert werden.
Die Änderungen sollen die Finanzierung der Schulinfrastruktur, des Sozialen Wohnungsbaus sowie kommunaler Schienenwegeprojekte erleichtern.
Schulinfrastruktur soll verbessert werden
Die Schulen sollen so ausgerüstet werden, dass sie zunehmenden digitalen Herausforderungen gewachsen sind. Vor allem in Ballungsgebieten verzeichnen die Kommunen steigende Schülerzahlen. Zugleich wandeln sich bundesweit die Anforderungen an die Gebäudeinfrastruktur erheblich und gehen dabei über die anstehenden und oft überfälligen allgemeinen Sanierungsmaßnahmen hinaus.
Zukünfig soll mehr in leistungsstarke und angemessene IT-Infrastrukturen investiert werden. Zudem bestehen erhebliche strukturelle Lücken in der ganztägigen Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter.
Bund soll sich an Investitionen stärker beteiligen können
Angesichts des hohen Investitionsbedarfs ist es nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, die Möglichkeiten des Bundes zu einer aufgabenbezogenen Mitfinanzierung der Aufgabenwahrnehmung durch die Länder zu erweitern. Das vorgelegte Gesetzespaket schafft diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Damit wird eine Investitionsoffensive ermöglicht, mit der der Bund die Kommunen beim Ausbau ihrer Schulinfrastruktur mit insgesamt 2 Mrd. Euro von 2018 bis 2021 unterstützt.
Zudem wird mit der Änderung des Art. 104c GG künftig auch eine Bundesförderung von Investitionen im Rahmen des Digitalpaktes möglich, mit dem der Bund für Länder- und Kommunalinvestitionen in die schulische IT-Infrastruktur bis zum Ende der Legislaturperiode weitere 3,5 Mrd. Euro zur Verfügung stellen wird.
Hilfen des Bundes beim sozialen Wohnungsbau
Die Situation auf den Wohnungsmärkten hat sich in den letzten Jahren in vielen Regionen deutlich und mit immer noch zunehmender Tendenz zugespitzt. Insbesondere in wirtschaftlich dynamischen Großstädten und zahlreichen Universitätsstädten gibt es aufgrund des Zuzugs vieler Menschen spürbare Wohnungsengpässe und steigende Mieten. Die Unterversorgung mit bezahlbarem Wohnraum hat sich zu einem gesamtstaatlichen Problem entwickelt. Daher soll es dem Bund ermöglicht werden, die Länder künftig wieder durch zweckgebundene Finanzhilfen in die Lage zu versetzen, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum spürbar entgegenwirken zu können.
Die soziale Wohnraumförderung liegt nach geltender Rechtslage in der alleinigen Verantwortung der Länder. Eine Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage von Artikel 104b GG wäre daher nicht möglich. Durch Aufnahme eines zusätzlichen Artikels 104d GG wird dem Bund die Möglichkeit gegeben, den Ländern zweckgebunden Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des Sozialen Wohnungsbaus zu gewähren.
Diese Grundgesetzänderung eröffnet nun die Möglichkeit, dass der Bund den Ländern in den Jahren 2020/21 insgesamt 2 Mrd. Euro für den Sozialen Wohnungsbau bereitstellt. Zudem wird eine darüber hinausgehende langfristige und stetige Bundesförderung des Sozialen Wohnungsbaus ermöglicht, da auf die Vorgabe einer Befristung und degressiven Ausgestaltung ausnahmsweise verzichtet wurde.
Kommunale Verkehrsinfrastruktur verbessern
Entsprechend der Ergebnisse der Föderalismuskommission I kann der Bund Verkehrsinvestitionen im kommunalen Bereich nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz weiterhin fördern, soweit es sich um große Schienenwegeprojekte der Bundesprogramme handelt. In Artikel 125c GG ist allerdings festgelegt, dass bundesgesetzliche Änderungen dieser fortgeltenden Bestimmungen – z. B. zur Höhe der Bundeshilfen – erst ab dem 1. Januar 2025 zulässig sind. Durch Streichung dieser zeitlichen Vorgabe wird eine sofortige Änderung der fortgeltenden Bestimmungen zu den Bundesprogrammen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes ermöglicht. Dies lässt sowohl Änderungen der Bestimmungen zur Höhe der Finanzhilfen als auch zur Art der zu fördernden Investitionen im Bereich der von den Bundesprogrammen erfassten Verkehrswege zu. Damit können Bundesprogramme zu den Schienenwegen aufgehoben, geändert oder neu aufgelegt werden. Insbesondere ist damit auch eine Bestandssanierung möglich.
Diese Grundgesetzänderung schafft die Voraussetzungen, dass die Kommunen in dieser Legislaturperiode zusätzliche Finanzhilfen des Bundes für ihre Verkehrsinfrastruktur von insgesamt 1 Mrd. Euro erhalten. Damit soll die Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs gesteigert werden.
Näheres dazu: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Grundgesetzes
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