1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 25 regelt, was sowieso gilt. Da durch ein Beschäftigungsverbot das bestehende Arbeitsverhältnis nicht berührt wird, hat die Frau nach Ende des Beschäftigungsverbots einen Anspruch auf vertragsgerechte ("Weiter"-) Beschäftigung, wie ihn jeder Beschäftigte hat. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag ist durch das Beschäftigungsverbot nicht beendet worden, sondern gilt weiter. Die Einführung des § 25 dient daher nur der Klarstellung und der ausdrücklichen Wiedergabe der unionsrechtlichen Vorgaben. Aus Art. 11 Nr. 1 und 2 i. V. m. Art. 5-8 der Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) und aus Art. 15 der Richtlinie zur Verwirklichung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2006/54/EG) folgt, dass für Zeiten eines Beschäftigungsverbots die mit dem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Rechte unverändert gewährleistet werden müssen.

 

Rz. 2

Dadurch, dass für Frauen zwingende mutterschutzrechtliche Vorschriften gelten, dürfen Frauen keine Nachteile im Erwerbsleben erleiden. Die Beschäftigungsverbote des MuSchG beinhalten wichtige Schutzfunktionen für schwangere und stillende Frauen und für ihr Kind. Sie haben keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder dessen Inhalt. Vielmehr wäre eine Auswirkung des Beschäftigungsverbots auf den Arbeitsvertrag gerade eine unzulässige Benachteiligung wegen der Schwangerschaft. Die Pflicht der Frau zur Arbeitsleistung wird durch das Beschäftigungsverbot lediglich suspendiert.[1]

 

Rz. 3

Art. 15 der RL 2006/54/EG regelt, dass Frauen nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die für sie nicht weniger günstig sind, zurückzukehren und dass ihnen alle Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten, zugutekommen.

Anders als die Richtlinie 2010/18/EU über Elternurlaub, die in § 5 der Rahmenvereinbarung regelt, dass "Im Anschluss an den Elternurlaub der Arbeitnehmer das Recht hat, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, eine entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis gleichwertige oder ähnliche Arbeit zugewiesen zu bekommen.", ergibt sich aus § 25 wie auch aus Art. 15 der RL 2006/54/EG nur ein Anspruch auf eine Rückkehr an den vorherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz, nicht aber ein Anspruch auf vorrangig die Rückkehr auf den vor dem Beschäftigungsverbot inne gehabten Arbeitsplatz. § 25 wird den europarechtlichen Vorgaben gerecht, indem er regelt, dass der Anspruch besteht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

[1] BR-Drucks. 18/11782 S. 36.

2 Inhalt des Anspruchs

 

Rz. 4

Unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverbots besteht ein Anspruch, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Inwieweit der Arbeitgeber der Frau eine andere als die früher ausgeübte Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen.[1] Zudem ist es Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unbenommen, im Wege der Vertragsfreiheit den Inhalt des bestehenden Arbeitsverhältnisses jederzeit einvernehmlich abzuändern, insbesondere wenn die Frau nach Ende der Schutzfrist sofort in Teilzeit nach § 8 TzBfG oder § 15 Abs. 5 BEEG weiterarbeiten will.

[1] BR-Drucks. 18/11782 S. 36.

3 Ende eines Beschäftigungsverbots

 

Rz. 5

Der Gesetzgeber beschränkt den Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung auf die Beschäftigungsverbote nach § 2 Abs. 3 MuSchG. Beschäftigungsverbote sind demnach solche nach §§ 3-6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG, also nicht nur die Schutzfrist nach der Entbindung. Der Anspruch besteht nach dem Ende jedes Beschäftigungsverbots und kann daher während einer Schwangerschaft mehrfach zu beachten sein, wenn die Mutter wiederholten Beschäftigungsverboten, z. B. zunächst einem zeitlich begrenzten ärztlichen Beschäftigungsverbot unterliegt, dann wieder arbeitet und sich dann die Schutzfristen nach § 3 MuSchG anschließen.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist gering, weil sich in vielen Fällen an das Ende der Schutzfrist nach der Entbindung eine Elternzeit anschließt. Die Vorschrift gilt nicht für die Aufnahme der Beschäftigung nach Ende einer Elternzeit; eine entsprechende Regelung fehlt im BEEG. Auch dort ergibt sich allerdings aus dem allgemeinen Vertragsrecht, dass nach Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis vertragsgerecht fortzusetzen ist.[1]

 

Rz. 6

Nimmt die Frau im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung Elternzeit, macht sie aber gleichzeitig den Anspruch auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Schutzfrist geltend, besteht der Anspruch nach § 25, denn durch die Elternzeit–Teilzeit wird das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt und kein neues begründet.

Dem Anspruch auf Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbots steht auch eine Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber, sofern sich nicht aus anderen Gründen eine Befreiung von de...

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