Keine generelle Ermächtigung zur Einsicht in die Beschluss-Sammlung
Hintergrund
In einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, dass der Verwalter generell ermächtigt sein soll, außenstehenden Dritten Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung zu gewähren. Anlass der Beschlussfassung war, dass im Falle der Zwangsversteigerung einer Wohnung regelmäßig niemand vorhanden sei, der einen an der Wohnung interessierten Dritten zur Einsicht ermächtigen wird.
Gegen diesen Beschluss wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage.
Entscheidung
Das AG Aachen gibt der Anfechtungsklage statt. Der Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Durch den Beschluss wird die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgenommene Wertung, dass Dritte nur mit Ermächtigung eines Wohnungseigentümers in die Beschluss-Sammlung Einsicht nehmen können, unterlaufen.
Auch wenn es mitunter im Interesse der Wohnungseigentümer liegen kann, einen ohnehin zahlungsunfähigen Miteigentümer anlässlich eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch einen möglicherweise zahlungskräftigeren Erwerber zu ersetzen, kann ein solcher Beschluss nicht generell gefasst werden.
Eigentümer müssen im Einzelfall entscheiden
Vielmehr muss den Wohnungseigentümern im Einzelfall die Entscheidung überlassen bleiben, ob sie interessierten Dritten Einsicht in ihre Beschluss-Sammlung gewähren wollen oder nicht. Hierzu muss auch keine Eigentümerversammlung einberufen werden, da die Ermächtigung jedes einzelnen Wohnungseigentümers ausreicht und deshalb etwa der Beiratsvorsitzende oder Beiratsmitglieder kurzfristig eine eigene Entscheidung treffen können. So ist nach Prüfung im Einzelfall eine Einsichtnahme durch einen Zwangsversteigerungsinteressenten, die durchaus im Interesse der Wohnungseigentümer liegen kann, ohne weiteres möglich.
(AG Aachen, Urteil v. 4.5.2011, 119 C 88/10)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
960
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
927
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
789
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
444
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
392
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
379
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
371
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
367
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
360
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
349
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026