WEG-Verwalter muss Mietkaution an Zwangsverwalter auszahlen
Hintergrund
Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung verlangt vom WEG-Verwalter die Überlassung einer Mietkaution. Der Wohnungseigentümer hatte die Wohnung im Dezember 2012 vermietet. Die Mieter zahlten die Mietkaution vereinbarungsgemäß nicht an den vermietenden Wohnungseigentümer, sondern an den WEG-Verwalter.
Im April 2013 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung angeordnet. Der Zwangsverwalter verlangt nun vom WEG-Verwalter die Überlassung der Kaution.
Entscheidung
Der WEG-Verwalter muss die Mietkaution an den Zwangsverwalter auszahlen.
Der Zwangsverwalter ist befugt, vom Schuldner (Vermieter und Wohnungseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Wohnungsmieter geleisteten Mietkaution zu verlangen. Er muss in die Lage versetzt werden, anstelle des Schuldners, dem die Verwaltung des Grundstücks/der Wohnung entzogen wird, erforderlichenfalls auf die Kaution zuzugreifen, um gegen den Wohnungsmieter gerichtete Ansprüche abzudecken. Der Zugriff auf die Kaution muss dem Zwangsverwalter zudem auch deshalb ermöglicht werden, weil er dem Mieter gegenüber zur Herausgabe der Kaution nach Wegfall des Sicherungszwecks verpflichtet ist, selbst wenn der Schuldner dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgehändigt hat.
Ist die Mietkaution - wie hier - vom Mieter vereinbarungsgemäß nicht an den Vermieter, sondern an den Verwalter der Wohnungseigentumsanlage gezahlt worden, ist der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs.1, 2 ZVG berechtigt, die Überlassung der Kaution direkt von diesem zu fordern.
(BGH, Urteil v. 23.9.2015, VIII ZR 300/14)
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