Vermieter muss Maßnahmen gegen Schimmel ergreifen
Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten über eine Mietminderung. Die Mieter hatten die Miete um 15 Prozent gemindert, weil in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die Vermieterin hält falsches Wohn- und Lüftungsverhalten der Mieter für die Ursache der Schimmelbildung. Diese falle daher in den Verantwortungsbereich der Mieter.
In einem selbstständigen Beweisverfahren stellte ein Sachverständiger fest, dass wegen der in der Wohnung vorhandenen Isolierverglasung drei- bis fünfmal täglich eine Stoßlüftung für fünf bis 15 Minuten erforderlich sei. Zudem müssten Möbelstücke an der Außenwand mit einem Abstand von mindestens 10 Zentimetern aufgestellt werden. Das Mietobjekt stelle somit besondere Anforderungen an das Wohnverhalten der Bewohner, um eine Schimmelbildung zu vermeiden. Dies sei kein alltagsübliches Wohnverhalten mehr.
Darauf, dass die Mieter mehrmals täglich lüften und mit den Möbeln einen Mindestabstand zur Außenwand einhalten müssen, hatte die Vermieterin die Mieter nicht hingewiesen.
Mietminderung wegen Schimmel
Die Mietminderung wegen des Schimmels in der Wohnung ist berechtigt. Wenn in einer Wohnung Schimmel auftritt, ist das grundsätzlich ein Mangel.
Eine Haftung des Vermieters hierfür scheidet dann aus, wenn der Mieter die Schimmelbildung zu vertreten hat, weil er nicht ausreichend geheizt und gelüftet hat. Ist die Ursache der Schimmelbildung umstritten, muss zunächst der Vermieter alle Ursachen ausräumen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Erst wenn dieser Beweis gelingt, muss der Mieter nachweisen, dass die Schimmelursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
Der Vermieter muss also zunächst beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist und der Zustand der Fenster, Türen sowie Heizung keinen Einfluss auf die Kondensatbildung hat. Auch die Folgen von Wärmebrücken und Eingriffen in die raumklimatischen Verhältnisse fallen in seine Verantwortung.
Neue Fenster: Vermieter muss Maßnahmen ergreifen
Lässt der Vermieter neue, dicht schließende Fenster einbauen, muss er die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit treffen. Denkbar ist etwa der Einbau einer Lüftungsanlage, um den notwendigen Luftaustausch zu gewährleisten. Ergreift der Vermieter keine solchen Maßnahmen und weist er den Mieter auch nicht auf erhöhten Lüftungsbedarf hin, kann die Schimmelbildung nicht dem Mieter angelastet werden.
Lüften: Zweimal pro Tag reicht normalerweise
Ohne Hinweis auf ein besonderes Lüftungsverhalten reicht es in der Regel aus, wenn der Mieter zweimal täglich (morgens und abends) für jeweils zehn Minuten lüftet. Im Einzelfall kann wegen besonderer Nutzung (etwa Wäschetrocknen in der Wohnung) zusätzliches Heizen und Lüften erforderlich sein.
Im vorliegenden Fall konnte die Vermieterin nicht beweisen, dass eine bauseitige Ursache für den Schimmel auszuschließen ist. Ohne gesonderten Hinweis waren die Mieter auch nicht verpflichtet, über das übliche Maß hinaus zu heizen und zu lüften. Entsprechendes gilt für den Abstand der Möbel von den Außenwänden. Ohne anderweitige Vereinbarung mussten die Mieter mit ihren Möbeln keinen Mindestabstand zur Außenwand einhalten.
(LG Gießen, Urteil v. 2.4.2014, 1 S 199/13)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
960
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
927
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
789
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
444
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
392
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
379
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
371
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
367
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
360
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
349
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026