Streitwert einer Klage auf Mietminderung
Hintergrund: Rechtsprechung beurteilt Streitwert unterschiedlich
Der Mieter einer Wohnung hatte gegen die Vermieter unter anderem auf Feststellung geklagt, dass die Miete bis zur Behebung bestimmter Mängel gemindert sei. Die monatliche Minderung hatte er mit 225 Euro beziffert.
Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Der BGH hatte noch darüber zu entscheiden, ob für die Berechnung des Streitwerts für die Feststellungsklage der einfache Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung (12 x 225 Euro) oder der dreieinhalbfache Jahresbetrag (42 x 225 Euro) maßgeblich ist. Diese Frage wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Entscheidung: Dreieinhalbfacher Jahresbetrag maßgeblich
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO.
Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG, wonach bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der einfache Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgeblich ist, ist weder direkt noch analog anwendbar. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aufgrund des Wortlauts aus. Vorliegend geht es nicht um Ansprüche auf Instandsetzungsmaßnahmen, sondern um die Feststellung einer Minderung. Die Vorschrift ist auch nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
(BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15)
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