Nur WEG kann Baugenehmigung für Nachbarn abwehren
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück. Diese gestattet es, auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit Garagen zu errichten.
Gegen die Baugenehmigung hat die Wohnungseigentümerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie rügt, die in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die vorgeschriebenen Abstandsflächen tatsächlich unterschritten, allerdings betrifft dies nur das Gemeinschaftseigentum.
Die Wohnungseigentümerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen.
Entscheidung
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Miteigentumsanteil durch das Bauvorhaben rechtswidrig beeinträchtigt werde. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im Wege von Abwehrrechten gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen.
Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Verletzung des Sondereigentums der klagenden Eigentümerin gegeben sein könnte, waren nicht ersichtlich.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.7.2015, 7 B 478/15)
Lesen Sie auch:
BGH: Vergemeinschaftung schließt individuelle Rechtsverfolgung durch Wohnungseigentümer aus
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
1.480
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.240
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
971
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
940
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
761
-
Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee
716
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
6041
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
597
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
583
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
572
-
Hecken und Sträucher an der Grundstücksgrenze
11.02.2026
-
Energieverbrauch: Wo die Heizkosten steigen
10.02.2026
-
Zwischen Schraubenschlüssel und Laptop
06.02.2026
-
KI darf kein Fremdkörper sein
03.02.2026
-
Schluss mit der "Gelddruckmaschine" Untervermietung
02.02.2026
-
Facility Services – renditewirksame Dienstleistungen
02.02.2026
-
Bundestag ebnet Weg für Abschaffung der Fortbildungspflicht
30.01.20261
-
Makler haftet für Diskriminierung bei Wohnungssuche
29.01.2026
-
Gewinnbringende Untervermietung ist unzulässig
28.01.2026
-
Rollenverteilung für eine ertragreiche Vermietung
27.01.2026
Dieter Winter
10.07.2024 12:02 Uhr
Das ist so nicht richtig, zumindest in Bayern.
Laut heutiger Verhandlung in einem Vororttermin, wurde seitens der Richter eine Klagefähigkeit einzelner Sondereigentümer eines WEG-Hauses als zulässig erklärt, sofern diese von einem Bauvorhaben direkt, d.h. z.B. Fenster Richtung Bauvorhaben, betreffen.