Nötigung rechtfertigt Kündigung 67 S 232/13

Hält der Mieter einen Beauftragten des Vermieters grundlos und gegen dessen Willen in der Wohnung fest, rechtfertigt dies die Kündigung des Mietvertrages.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis bestand seit Dezember 2009.

Im Frühjahr 2012 wurden in der Wohnung Sanierungsarbeiten durchgeführt. Mit diesen war der Mieter unzufrieden, weshalb es Auseinandersetzungen mit der Vermieterin gab.

Am 2.5.2012 besichtigte eine von der Vermieterin beauftragte Person die Wohnung und der Mieter trug seine Beanstandungen vor. Als die Beauftragte die Wohnung wieder verlassen wollte, hinderte der Mieter sie daran, indem er sich ihr in den Weg stellte. Er erklärte, er habe die Polizei gerufen und wolle deren Eintreffen abwarten. Tatsächlich hatte der Mieter die Polizei nicht gerufen. Erst durch das Hinzutreten zweiter weiterer Personen konnte die Beauftragte die Wohnung verlassen.

Am 9.5.2012 erklärte die Vermieterin wegen des Vorfalls die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Entscheidung

Die Kündigung ist wirksam.

Das Festhalten der Beauftragten der Vermieterin stellt einen so schweren und nachhaltigen Eingriff in deren Freiheit dar, dass es der Vermieterin nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis fortzusetzen. Es spielt keinerlei Rolle, ob der Mieter die Beauftragte berührt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mieter die Polizei gerufen hatte oder nicht.

Unerheblich ist auch, dass die Beauftragte nicht bei der Vermieterin angestellt ist. Es reicht aus, dass sie von der Vermieterin beauftragt ist, die Sanierungsarbeiten zu betreuen und insoweit für die Vermieterin auftritt.

(LG Berlin, Beschluss v. 16.7.2013, 67 S 232/13)


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