Mietverwalter muss Mietrückstand melden
Hintergrund: Mietverwalter informiert Vermieter nicht über Verzug
Der Vermieter einer Eigentumswohnung verlangt vom Mietverwalter Schadensersatz wegen einer verspätet ausgesprochenen Kündigung.
Die Mieterin zahlte seit Januar 2014 keine Miete mehr. Mehrere Mahnungen des Verwalters blieben erfolglos. Im Februar 2015 kündigte der Verwalter den Mietvertrag wegen der Zahlungsrückstände schließlich fristlos. Wenige Tage später gab die Mieterin die Wohnung zurück. Über das Vermögen der Mieterin wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Vermieter hatte erst im November 2014 erfahren, dass die Mieterin mit den Mietzahlungen im Rückstand war. Er meint, der Verwalter hätte den Mietvertrag unverzüglich kündigen müssen, nachdem die Voraussetzungen für eine Kündigung vorgelegen haben. Dann wäre die Mieterin sofort ausgezogen und die Zahlungsrückstände wären nicht aufgelaufen. Der Vermieter verlangt vom Verwalter als Schadensersatz unter anderem die Erstattung der entgangenen Mieten für Januar 2014 bis Februar 2015 sowie die Erstattung der Verwaltervergütung für diesen Zeitraum.
Entscheidung: Verwalter schuldet Schadensersatz
Der Verwalter muss dem Vermieter Schadensersatz leisten, denn er hat es unterlassen, den Vermieter zeitnah vom Zahlungsverzug der Mieterin zu unterrichten und den Mietvertrag zu kündigen. Es reicht für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht aus, die Mietrückstände anzumahnen. Nachdem die Mieterin auf die erste Mahnung nicht reagiert hat, hätte der Verwalter weitere Maßnahmen gegen die Mieterin ergreifen müssen. Es ist anzunehmen, dass die Mieterin auch bei einer früher ausgesprochenen Kündigung innerhalb weniger Tage ausgezogen wäre.
Als Schaden kann der Vermieter maximal die entgangene Miete von März 2014 bis Februar 2015 ersetzt verlangen. Der Verwalter hätte frühestens im Februar 2014 nach Eintritt eines Rückstandes von mehr als einer Monatsmiete kündigen können, sodass der Schaden erst im März beginnt.
Eine Erstattung des Verwalterhonorars kann der Vermieter nicht verlangen. Wenn seitens des Verwalters Vertragserfüllung geschuldet war, muss auch der Vermieter seinerseits erfüllen.
(LG Berlin, Urteil v. 21.4.2016, 9 O 345/15)
Lesen Sie auch:
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.080
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
853
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
769
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
496
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
414
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
404
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
362
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
352
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
321
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
310
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026