Mietspiegel: „Allgemein zugänglich“ bedeutet nicht „kostenlos“

Ein Mietspiegel muss einem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn er allgemein zugänglich ist. Das setzt nicht voraus, dass der Mietspiegel kostenlos erhältlich ist. Eine geringe Gebühr ändert an der allgemeinen Zugänglichkeit nichts.

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung in Karlsruhe verlangen von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Im Juni 2013 haben die Vermieter schriftlich die Zustimmung zu einer Mieterhöhung begehrt und hierbei auf den Karlsruher Mietspiegel Bezug genommen. Der Mietspiegel ist gegen eine Gebühr von sechs Euro bei der Stadt Karlsruhe sowie privaten Verbänden erhältlich.

Die Mieter stimmten der Mieterhöhung nicht zu. Daraufhin haben die Vermieter Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das Mieterhöhungsverlangen formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die Vermieter hätten dem Erhöhungsverlangen den Mietspiegel beifügen müssen, weil dieser nicht allgemein und kostenlos zugänglich sei.

Entscheidung

Das LG Karlsruhe hebt das Urteil des Amtsgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.

Das Mieterhöhungsverlangen war nicht formell unwirksam. Es war nicht notwendig, den Mietspiegel beizufügen, denn dieser ist allgemein zugänglich.

Die allgemeine Zugänglichkeit des Mietspiegels setzt nicht voraus, dass dieser von der Kommune kostenlos abgegeben wird oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Auch ein Mietspiegel der gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist allgemein zugänglich in diesem Sinne. Dies ist hier der Fall. Eine Gebühr von sechs Euro überschreitet die Grenze der Geringfügigkeit nicht.

(LG Karlsruhe, Urteil v. 11.4.2014, 9 S 17/14)


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