WLAN-Missbrauch durch Mieter
Hintergrund: Vermieter stellt Mieter WLAN zur Verfügung
Eine Musikfirma verlangt vom Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Schadensersatz, weil vom Internetanschluss des Eigentümers aus mehrere urheberrechtlich geschützte Musikalben zum Download angeboten worden waren.
Der Eigentümer hatte dem Mieter einer Wohnung seinen WLAN-Anschluss zur Mitnutzung zur Verfügung gestellt. Im Mietvertrag ist hierzu vereinbart:
"Dem Mieter wird die kostenlose Nutzung des Internetzugangs widerruflich gewährt. Mit der Nutzung der Zugangsdaten zum WLAN akzeptiert er die hier beigefügte Vereinbarung zur WLAN-Nutzung."
Die Vereinbarung zur Internetnutzung durch den Mieter enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"Verantwortlichkeit und Freistellung
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommene Dienstleistungen und getätigte Rechtsgeschäfte ist der Mitbenutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:
- das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen;
- keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen"
Weiter heißt es in der Vereinbarung zur WLAN-Nutzung durch den Mieter:
"Der Mitbenutzer stellt den Inhaber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mitbenutzer und/oder auf einen Verstoß gegen die vorliegende Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen."
Der Eigentümer konnte nachweisen, dass er sich zu dem Zeitpunkt, an dem Alben zum Download angeboten worden waren, an seiner Arbeitsstelle bzw. in einem Baumarkt beim Einkaufen befand.
Entscheidung: Vermieter haftet nicht für WLAN-Missbrauch durch Mieter
Der Eigentümer muss keinen Schadensersatz zahlen.
Zwar spricht für den Fall, in dem eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Anschluss begangen wurde, eine tatsächliche Vermutung für die persönliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Diese tatsächliche Vermutung konnte hier aber widerlegt werden, da der Eigentümer zu den fraglichen Zeiten nachweislich nicht im Internet aktiv war.
Der Eigentümer hat auch keine Prüfpflichten verletzt. Das WLAN war ausreichend gesichert. Außerdem ist der Eigentümer mit Aufnahme der Klausel im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung, mit der er sich vertraglich vom Mieter zusichern ließ, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen. Er durfte darauf vertrauen, dass sich der Mieter an die Vereinbarung hält und rechtstreu verhält.
(AG München, Urteil v. 15.2.2012, 142 C 10921/11)
Lesen Sie auch:
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
2.648
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
911
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
875
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
686
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
407
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
3921
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
354
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
338
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
333
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
320
-
Kein vorschnelles Urteil bei Mietwucher-Verdacht
08.07.2026
-
Hausverwaltung zum Pauschalpreis?
07.07.2026
-
Die gefragtesten Jobs der Branche
06.07.2026
-
Mietminderung bei Legionellen: Wann ist sie möglich?
02.07.2026
-
VDIV sucht Immobilienverwaltung des Jahres
01.07.2026
-
Beschlusszwang vor Umbau gilt auch in Zweier-Gemeinschaft
01.07.2026
-
Heizungstausch in WEG: Bonus-Förderung sichern
30.06.2026
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026