WLAN-Missbrauch durch Mieter
Hintergrund: Vermieter stellt Mieter WLAN zur Verfügung
Eine Musikfirma verlangt vom Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Schadensersatz, weil vom Internetanschluss des Eigentümers aus mehrere urheberrechtlich geschützte Musikalben zum Download angeboten worden waren.
Der Eigentümer hatte dem Mieter einer Wohnung seinen WLAN-Anschluss zur Mitnutzung zur Verfügung gestellt. Im Mietvertrag ist hierzu vereinbart:
"Dem Mieter wird die kostenlose Nutzung des Internetzugangs widerruflich gewährt. Mit der Nutzung der Zugangsdaten zum WLAN akzeptiert er die hier beigefügte Vereinbarung zur WLAN-Nutzung."
Die Vereinbarung zur Internetnutzung durch den Mieter enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"Verantwortlichkeit und Freistellung
Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommene Dienstleistungen und getätigte Rechtsgeschäfte ist der Mitbenutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere:
- das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten nutzen;
- keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen"
Weiter heißt es in der Vereinbarung zur WLAN-Nutzung durch den Mieter:
"Der Mitbenutzer stellt den Inhaber von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den Mitbenutzer und/oder auf einen Verstoß gegen die vorliegende Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen."
Der Eigentümer konnte nachweisen, dass er sich zu dem Zeitpunkt, an dem Alben zum Download angeboten worden waren, an seiner Arbeitsstelle bzw. in einem Baumarkt beim Einkaufen befand.
Entscheidung: Vermieter haftet nicht für WLAN-Missbrauch durch Mieter
Der Eigentümer muss keinen Schadensersatz zahlen.
Zwar spricht für den Fall, in dem eine Urheberrechtsverletzung von einem bestimmten Anschluss begangen wurde, eine tatsächliche Vermutung für die persönliche Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Diese tatsächliche Vermutung konnte hier aber widerlegt werden, da der Eigentümer zu den fraglichen Zeiten nachweislich nicht im Internet aktiv war.
Der Eigentümer hat auch keine Prüfpflichten verletzt. Das WLAN war ausreichend gesichert. Außerdem ist der Eigentümer mit Aufnahme der Klausel im Mietvertrag und der Zusatzvereinbarung, mit der er sich vertraglich vom Mieter zusichern ließ, dass dieser das Internet nicht zu illegalen Zwecken nutzen werde, seinen Prüfpflichten hinreichend nachgekommen. Er durfte darauf vertrauen, dass sich der Mieter an die Vereinbarung hält und rechtstreu verhält.
(AG München, Urteil v. 15.2.2012, 142 C 10921/11)
Lesen Sie auch:
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
1.008
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
966
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
930
-
Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee
852
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
731
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
682
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
540
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
5401
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
503
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
402
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
21.01.2026
-
Vom Facility Manager zum Building Performance Manager
20.01.2026
-
Digitalisierung entlastet Hausverwaltungen bei der Jahresabrechnung
19.01.2026
-
Heizkostenabrechnung 2025: Wo Nachzahlungen teuer werden
14.01.2026
-
Heizungsbilanz: Neuer Gebäudecheck Wärmepumpe
14.01.2026
-
Blackout: Was Vermieter wissen sollten
13.01.2026
-
Winter vor Gericht: Urteile rund um Eis und Schnee
31.12.2025
-
Grundsteuererlass bei Mietausfall oder Leerstand
30.12.2025
-
Betriebskosten: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025