Über 30 Kilometer zur Belegeinsicht sind zu weit

Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung in Halle (Saale) verlangt von den Mietern die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung.
Nach Erhalt der Abrechnung erhoben die Mieter Einwendungen und baten die in Berlin ansässige Hausverwaltung um Übersendung der Abrechnungsbelege gegen Kostenerstattung in Höhe von 0,25 Euro je Kopie. Daraufhin bot die Hausverwaltung einen Termin zur Belegeinsicht an. Für die Erstellung von Kopien verlangte sie 0,50 Euro pro Kopie im Voraus. Die Mieter baten nochmals um Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung. Die Hausverwaltung erklärte darauf, sie gehe davon aus, dass die Mieter kein Interesse an einer Belegeinsicht hätten. Die Mieter verweigern die Zahlung der sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung.
Die Vermieterin erhob Zahlungsklage. Im Lauf des Prozesses bot sie an, dass die Mieter im Leipziger Büro der Hausverwaltung Einsicht in die Abrechnungsbelege nehmen könnten. Die Entfernung zwischen Halle (Saale) und Leipzig beträgt Luftlinie 32 Kilometer.
Entscheidung
Die Mieter können an der Nachforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, solange ihnen die Vermieterin keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht hat.
Die Vermieterin bzw. die Hausverwaltung hätte den Mietern Kopien der Abrechnungsbelege übersenden müssen. Zwar sieht das Gesetz einen Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege für den Bereich des preisfreien Wohnraums nicht vor. Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt jedoch nach Treu und Glauben ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Das ist hier der Fall.
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Ort der Belegeinsicht – wie hier – mehr als 30 Kilometer, ist es dem Mieter nicht zumutbar, diesen Weg auf sich zu nehmen. Dann kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter Kopien der Belege gegen Kostenerstattung übersendet.
(AG Halle (Saale), Urteil v. 20.2.2014, 93 C 2240/13)
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