Mietrecht: Vermieter muss Belegeinsicht in Zweigstelle gewähren

Der Mieter kann Einsicht in die Abrechnungsbelege grundsätzlich am Ort der Mietsache verlangen. Unterhält ein Vermieter, der seinen Sitz woanders hat, zwischen Sitz und Mietsache eine Zweigstelle, kann der Mieter dort Belegeinsicht beanspruchen.

Hintergrund

Der Mieter einer Wohnung verlangt von der Vermieterin nach einer Betriebskostenabrechnung Einsicht in die Original-Belege.

Der Sitz der Vermieterin befindet sich in einer anderen Stadt als die Wohnung. Die Vermieterin unterhält eine Zweigstelle, die zwischen ihrem Sitz und der Wohnung gelegen ist. Der Mieter verlangt, in der Zweigstelle Einsicht in die Abrechnungsbelege nehmen zu können.

Die Vermieterin wendet ein, die Zweigstelle sei nicht jeden Tag besetzt und wenn, dann nur halbtags durch eine Hilfskraft. Fragen zur Betriebskostenabrechnung, die sich bei der Belegeinsicht eventuell ergeben, könne die dortige Mitarbeiterin nicht beantworten.

Entscheidung

Die Klage hat Erfolg. Die Vermieterin muss dem Mieter die Original-Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung in ihrer Zweigstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen.

Der Mieter könnte sogar eine Einsichtnahme am Ort der Wohnung beanspruchen. Da es für die Vermieterin günstiger ist, die Original-Belege zur Einsicht in die von ihrem Sitz weniger weit entfernte Zweigstelle zu bringen, kann der Mieter erst recht dort Einsicht verlangen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zweigstelle normalerweise nur sporadisch von einer Hilfskraft besetzt ist. Die Vermieterin müsste auch bei einer Einsichtnahme am Ort der Wohnung sicherstellen, dass eine geeignete Person Fragen des Mieters beantworten kann.

(AG Günzburg, Urteil v. 21.7.2014, 2 C 837/13)

Schlagworte zum Thema:  Betriebskostenabrechnung, Mietrecht