Leitsatz
Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung (Anschluss an BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05).
Normenkette
BGB § 556
Kommentar
Der vom Vermieter beauftragte Rechtsanwalt hat dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung übersandt und Belegeinsicht in seiner Kanzlei angeboten.
Der Mieter hat einen Mieterverein aufgesucht. Dieser hat den Rechtsanwalt um Übersendung einzelner Belege betreffend die Betriebskosten für städtische Gebühren gebeten. Der Rechtsanwalt hat diese Belege übermittelt. Der Mieterverein hat um Überlassung weiterer Unterlagen gebeten. Er hat beanstandet, dass die Belege teilweise unvollständig sind, teilweise könnten sie der Abrechnung nicht zugeordnet werden. Der Rechtsanwalt hat erneut Belegeinsicht in seiner Kanzlei angeboten. Der Mieterverein hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Der Vermieter hat wegen der Nachforderung Klage erhoben.
Es war zu entscheiden, ob dem Mieter wegen der Weigerung zur Überlassung ergänzender Kopien ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
Dies wird vom BGH verneint. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 8.3.2006 (VIII ZR 78/05) entschieden, dass der Mieter von preisfreiem Wohnraum grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung hat. An dieser Rechtsprechung hält der BGH fest. Aus dem Umstand, dass der Vermieter zunächst auf Wunsch des Mieters Belegkopien übersandt hat, ergibt sich nichts anderes. Es handele sich um eine "Gefälligkeit"; vertragliche Rechte werden auf diese Weise nicht begründet.
Hinweis
In einem weiteren Urteil vom selben Tag (VIII ZR 105/06, WuM 2006, 616) hat der BGH diese Rechtsprechung fortgesetzt.
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