Wann ist ein Bad „überwiegend gefliest“?
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Wohnung bestimmte Wohnwertmerkmale erfüllt. Unter anderem ist umstritten, ob das Bad „überwiegend gefliest“ im Sinne des Berliner Mietspiegels ist. Im Badezimmer sind zwei Wände bis zu einer Höhe von zwei Metern mit Fliesen versehen.
Entscheidung
Das Merkmal „überwiegend gefliest“ ist nicht erfüllt. Dieses Merkmal setzt voraus, dass alle Wände des Badezimmers überwiegend mit Fliesen versehen sind. Ein Einschränkung dahingehend, dass dies nur für die „maßgeblichen“ Wände gelten soll, macht der Mietspiegel nicht.
(AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 24.3.2014, 20 C 303/13)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
926
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
918
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
759
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
413
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
388
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
368
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
362
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
348
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
346
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
342
-
KI-Agenten werden die Zukunft der Verwaltung prägen
29.06.2026
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
23.06.2026
-
Gericht hält Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam
22.06.2026
-
Müllgebühren-Ranking: 100 Städte im Vergleich
18.06.2026
-
Facility Services 2026 – Wachstum unter Druck
15.06.2026
-
Verwalter müssen sich auch künftig fortbilden, Makler nicht
12.06.20261
-
WM, Feiern & Mietrecht
11.06.2026
-
Hitzeschutz: Regeln und geförderte Maßnahmen
11.06.2026
-
Digitale Reife im Facility Management nimmt zu
08.06.2026
-
Nachforderung von Grundsteuer nach Einspruch gegen Bescheid
08.06.2026