Wann ist ein Bad „überwiegend gefliest“?
Hintergrund
Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Wohnung bestimmte Wohnwertmerkmale erfüllt. Unter anderem ist umstritten, ob das Bad „überwiegend gefliest“ im Sinne des Berliner Mietspiegels ist. Im Badezimmer sind zwei Wände bis zu einer Höhe von zwei Metern mit Fliesen versehen.
Entscheidung
Das Merkmal „überwiegend gefliest“ ist nicht erfüllt. Dieses Merkmal setzt voraus, dass alle Wände des Badezimmers überwiegend mit Fliesen versehen sind. Ein Einschränkung dahingehend, dass dies nur für die „maßgeblichen“ Wände gelten soll, macht der Mietspiegel nicht.
(AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 24.3.2014, 20 C 303/13)
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