Mieterhöhung

Wann ist ein Bad „überwiegend gefliest“?


Mieterhöhung: Wann ist ein Bad überwiegend gefliest? 20 C 303/13

Ein Badezimmer, bei dem nur zwei Wände bis zu einer Höhe von zwei Metern mit Fliesen versehen sind, erfüllt bei der Berechnung einer Mieterhöhung das Wohnwertmerkmal „überwiegend gefliest“ nicht.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob die Wohnung bestimmte Wohnwertmerkmale erfüllt. Unter anderem ist umstritten, ob das Bad „überwiegend gefliest“ im Sinne des Berliner Mietspiegels ist. Im Badezimmer sind zwei Wände bis zu einer Höhe von zwei Metern mit Fliesen versehen.

Entscheidung

Das Merkmal „überwiegend gefliest“ ist nicht erfüllt. Dieses Merkmal setzt voraus, dass alle Wände des Badezimmers überwiegend mit Fliesen versehen sind. Ein Einschränkung dahingehend, dass dies nur für die „maßgeblichen“ Wände gelten soll, macht der Mietspiegel nicht.

(AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 24.3.2014, 20 C 303/13)


Schlagworte zum Thema:  Mieterhöhung , Mietspiegel , Mietrecht
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