Keine Nutzungsausfallentschädigung für Ferienwohnung
Hintergrund
Der Eigentümer einer selbst genutzten Ferienwohnung verlangt vom WEG-Verwalter Schadensersatz.
Im Winter 2009/2010 und im Winter 2010/2011 drang in die Wohnung Wasser ein. Dies beruhte jeweils darauf, dass ein Regenwasserfallrohr zugefroren war, sich Wasser auf dem über der Wohnung gelegenen Balkon aufstaute und von dort in die Wohnung lief. Der Verwalter wurde bereits nach dem ersten Wassereinbruch über den Schaden informiert, unternahm aber zunächst nichts.
Schließlich beauftragte der Verwalter ein Fachunternehmen damit, die Schadensursache festzustellen und zu beseitigen. Der Eigentümer der betroffenen Wohnung meint, der Verwalter habe bereits nach dem ersten ihm mitgeteilten Wassereinbruch einen Sachverständigen beauftragen müssen, um die Schadensursache festzustellen. Er verlangt vom Verwalter für die Monate Januar bis Mai 2011 eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 500 Euro.
Entscheidung
Der Eigentümer kann wegen der mangelnden Verfügbarkeit der Ferienwohnung von Januar bis Mai 2011 keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Zwar kann der zeitweise Verlust der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls genutzt hätte. Das ist aber auf Gegenstände beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer angewiesen ist.
Daher kommt eine Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich der Ferienwohnung nicht in Betracht. Bei dieser handelt es sich nicht um einen Gegenstand, auf dessen ständige Verfügbarkeit der Eigentümer - wie dies etwa bei einem Kraftfahrzeug oder der als Lebensmittelpunkt dienenden Wohnung der Fall ist - typischerweise angewiesen ist. Zwar mag die ständige Verfügbarkeit einer (nicht vermieteten) Ferienwohnung für den einzelnen Eigentümer einen Wert darstellen; dieser ist jedoch nicht als eine von dem Substanzwert losgelöste Vermögensposition anzusehen. Die Ferienwohnung ist, nicht anders als ein Wohnwagen, ein Campingmobil oder ein Motorboot als bloßes „Liebhaberobjekt“, nicht hingegen als „Bedarfsgegenstand“ zu betrachten.
(LG Itzehoe, Beschluss v. 25.3.2013, 11 S 88/12)
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